Nicht erfüllte Prognosen als Prospektfehler

Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante-Sicht – nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat.

Nicht erfüllte Prognosen als Prospektfehler

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden1. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können2. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt3.

Die Annahme, in der Angabe einer prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung von 7 % liege ein haftungsbegründender Prospektmangel, lässt sich nicht rechtfertigen.

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt vielmehr der Anleger4. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex anteSicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs6 ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt.

Dass sich die Prognose im hier vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall im Jahre 1998 nicht erfüllt hat, reicht damit ersichtlich zur Darlegung und Feststellung eines Prognosefehlers im Zeitpunkt der Prospektherausgabe 1996 nicht aus. Feststellungen zu den bei der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und aus der Vergangenheit bestehenden Erfahrungen mit einer durchschnittlichen Nettoverzinsung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Der Umstand, dass der Anleger im Prospekt nicht darauf hingewiesen worden ist, dass das Wertpapierdepot, das nach den Prospektangaben die Liquiditätsrücklage bilden sollte, an die darlehensgebende Bank verpfändet werden sollte, stellt dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einen haftungsbegründenden Prospektfehler dar.

Zwar trifft es zu, dass die Verpfändung eines Wertpapierdepots (auch) bei der Gewährung von Darlehen ein durchaus bankübliches Sicherungsmittel ist. Hier wurde dem Anleger jedoch durch die Angaben in der Ertrags/Liquiditätsberechnung und den dazu gegeben Erläuterungen der Eindruck vermittelt, der Fonds könne jederzeit, wenn dies erforderlich sein sollte, auf das Wertpapierdepot zurückgreifen und Papiere daraus veräußern, um die Liquidität des Fonds sicherzustellen. Ab dem Jahr 2002 sollte sogar planmäßig auf das Wertpapierdepot zugegriffen werden, um die Ausschüttungen an die Anleger leisten zu können: Nach der Ertrags/Liquiditätsberechnung war ab dem Jahr 2002 davon auszugehen, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken würden und die prognostizierten Ausschüttungen deshalb nur durch einen Rückgriff auf das Wertpapierdepot gewährleistet waren. Infolge der Verpfändung des Depots war aber weder vor noch nach 2002 die Veräußerung der Wertpapiere zur Schließung einer unerwartet auftretenden, realistischerweise bei einem solchen Investitionsvolumen nie völlig auszuschließenden bzw. der (sogar) prognostizierten Liquiditätslücke möglich. Diese mit der Verpfändung verbundene Gefahr mangelnder Liquidität des Fonds – und sei es nur bezüglich der Gewährleistung der Ausschüttungen, die der Anleger regelmäßig in seine persönliche Finanzplanung einbezieht – ist ein den Vertragszweck möglicherweise gefährdender Umstand und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung.

Der festgestellte Prospektfehler war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist7. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht8. Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde9. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht10, zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört11.

Das Verschulden der Emittenten wird bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10

  1. BGH, Urteil vom 06.10.1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9[↩]
  2. BGH, Urteil vom 06.10.1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21.10.1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088[↩]
  3. BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.[↩]
  4. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn.19; Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928[↩]
  5. BGH, Urteil vom 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urteil vom 24.02.1992 – II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.[↩]
  6. siehe nur BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 11 ff.[↩]
  7. BGH, Urteil vom 06.10.1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 01.03.2004 – II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn.19; Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23[↩]
  8. BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6[↩]
  9. BGH, Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn.19; Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24[↩]
  10. BGH, Urteil vom 13.07.2008 – XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung[↩]
  11. BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn.19; Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24[↩]