Wird eine Bank als Darlehensgeberin zur Abtretung der Grundschuld nach Zahlung verurteilt, finden auf die Zwangsvollstreckung § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB keine Anwendung, weil anders als in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angenommen schon § 322 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Regelung betrifft die beständige
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