Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto „Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten1.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.
Kontoführungsgebühren
Die beanstandete Entgeltregelung, wonach für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € berechnet wird, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die streitige Klausel stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Denn sie regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung.
Bei dem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO handelt es sich, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen BGH-Rechtsprechung2 angenommen hat, weder um eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten noch um ein „aliud“ gegenüber dem Girokonto. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden „als Pfändungsschutzkonto geführt“ (§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO) wird. Dabei liegt in dieser Vereinbarung nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten. Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich vielmehr grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss.
Die Führung des Pfändungsschutzkontos ist ferner keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank. Die Bank erfüllt vielmehr, wovon das Berufungsgericht auch insoweit übereinstimmend mit der zwischenzeitlichen Bundesgerichtshofsrechtsprechung3 ausgegangen ist, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.
Diese Einordnung hat in der Literatur durchweg Zustimmung gefunden4. Zu einer abweichenden Betrachtungsweise gibt der Streitfall keinen Anlass. Die Revision, die sich nicht gegen das Verständnis der angegriffenen Entgeltregelung als kontrollfähiger Preisnebenabrede als solches wendet, erhebt insoweit auch keine Einwände.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Bundesgerichtshofsrechtsprechung entschieden hat, nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Gestalt einer hier: gegenüber dem … AktivKonto um 4 € höheren Kontoführungsgebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat; dasselbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt5.
Mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos übt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten aus, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Ein Pfändungsschutzkonto muss zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zu den Konditionen des günstigsten Preismodells des jeweiligen Kreditinstituts geführt werden. Der Kontoführungsaufwand darf aber nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden. Vergleichsmaßstab ist dabei die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume. Maßgebend ist entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell oder sofern ein solches Bezugsmodell fehlt der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt. Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise6.
Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die streitgegenständliche Entgeltregelung die Kunden der Bank unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert7. Die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt darin, dass die Bank für die Führung des Pfändungsschutzkontos mit 8,99 € einen erheblich – höheren monatlichen Grundpreis als für das … AktivKonto (4,99 €) verlangt.
Wird das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet, so ist der Preis dieses Bezugsmodells Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Das ist hier, wie das Berufungsgericht angesichts der Bezugnahme im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank („Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos …“) zutreffend angenommen hat und die Revision nicht in Abrede stellt, der Preis für das „Kontopaket“ … AktivKonto mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99 € und den im Einzelnen vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen. Kunden, die bislang ein Girokonto als … AktivKonto mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99 € unterhalten haben, müssen nach dessen Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto für die Kontoführung einen nahezu doppelt so hohen Grundpreis (8,99 €) zahlen. Im Ergebnis dasselbe gilt bei der Neueröffnung eines Girokontos, das sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird und für das der Kunde im Vergleich zu dem ihm ansonsten als StandardGehaltskonto zur Verfügung stehenden … AktivKonto einen um 4 € höheren monatlichen Grundpreis zu zahlen hat.
Ausgehend hiervon liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung entgegen der Ansicht der Revision allein schon in dem Umstand eines gegenüber dem Bezugskonto nahezu doppelt so hohen monatlichen Grundpreises für das Pfändungsschutzkonto eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bank im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Selbst wenn man aber mit der Revision eine darüber hinaus gehende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der weiteren von der Bank angebotenen Preismodelle („Kontopakete“) für erforderlich hielte, ergäbe sich nichts anderes. Kunden der Bank, die das grundsätzlich kostenfreie – „Junge Konto“ gewählt haben (oder denen dieses Modell zur Neueröffnung eines Girokontos zur Verfügung stünde), müssen demgegenüber für die Führung des Pfändungsschutzkontos neben der monatlichen Grundgebühr von 8,99 € auch die beim … AktivKonto gesondert anfallenden Postenpreise von jeweils 1,50 € für bestimmte Daueraufträge, Schecks, FormularÜberweisungen sowie Überweisungen per telefonischem Kundenservice zahlen, die beim „Jungen Konto“ überhaupt nicht bzw. für Überweisungen per Formular oder telefonischem Kundenservice erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres anfallen. Vom … PlusKonto (Grundvariante ohne Bonus) unterscheidet sich das Pfändungsschutzkonto nicht bloß durch den um 1 € höheren monatlichen Grundpreis, sondern auch durch die Postenentgelte von jeweils 1,50 € für die vorgenannten Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular- sowie telefonische Überweisungen), die beim … PlusKonto für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht und im Übrigen nur in geringerer Höhe von jeweils 0,75 € anfallen. Das … BestKonto (Grundvariante ohne Bonus) schließlich weist zwar gegenüber dem Pfändungsschutzkonto einen um 1 € höheren monatlichen Grundpreis von 9,99 € auf. Bei diesem „Kontopaket“ sind aber neben der Einreichung von Schecks auch die erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Einrichtungen oder Änderungen von Daueraufträgen ebenso wie Überweisungen per Formular und telefonischem Kundenservice im Preis inbegriffen, nach der Umwandlung eines bestehenden … BestKontos in ein Pfändungsschutzkonto dagegen gesondert zu bezahlen. Der hinsichtlich des monatlichen Grundpreises bestehende Preisvorteil des … BestKontos gegenüber dem Pfändungsschutzkonto in Höhe von 1 € ist daher etwa schon bei Einrichtung oder Änderung nur eines Dauerauftrags oder einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig.
Gründe, die die streitige Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) möglicherweise resultierender organisatorischer Mehraufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen8.
Bei dem Einwand, die Umstellung des Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto erfolge „auf Wunsch des Kunden“ und gehe angesichts der gesetzlichen Umgestaltung des Pfändungsschutzes für beide Vertragspartner mit einem „neuartigen Gefüge von Rechten und Pflichten“ einher, lässt die Bank außer Acht, dass dem Kunden nach der seit dem 1.01.2012 geltenden Rechtslage zur Erlangung des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes ausschließlich die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zur Verfügung steht und der Gesetzgeber dies mit der ausdrücklichen Erwartung verbunden hat, dieser alternativlose Pfändungsschutz dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein9. Auch die Erwägung der Bank, den günstigeren Kontomodellen liege unter anderem die Kalkulation zugrunde, dass auf den betreffenden Girokonten regelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhanden sei, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden. Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt10. Angesichts dieses auf die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums des Kunden abzielenden Gesetzeszwecks11 sind kalkulatorische Überlegungen der Bank zu deren eigener Preisgestaltung nicht geeignet, die Angemessenheit höherer Kontoführungsentgelte zu Lasten der Inhaber von Pfändungsschutzkonten zu begründen.
Kontoführung auf Guthabenbasis
Auch die zweite angegriffene Klausel, wonach bei dem Pfändungsschutzkonto die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Hierbei kann dahin stehen, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main12 zutrifft, es handele sich ebenso wie bei den beiden weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen um eine bloße Konkretisierung bzw. Ergänzung der Entgeltvereinbarung, die mit dieser untrennbar verbunden sei und schon deshalb das Schicksal der Unwirksamkeit teile13. Denn jedenfalls die ergänzende Erwägung des OLG Frankfurt, die Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung der Inhaltskontrolle nicht stand, erweist sich als rechtsfehlerfrei.
Die Bestimmung, dass „die Kontoführung…grundsätzlich auf Guthabenbasis“ erfolgt, unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind14. Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind15.
Im Streitfall erfasst die ihrem Wortlaut nach nicht teilbare Klausel nicht nur die Kontoführung für Neukunden, die bei der Bank ein Girokonto eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto einrichten möchten, sondern auch Umwandlungsverlangen von Kunden, die bereits ein Girokonto bei der Bank unterhalten. Ein durchschnittlicher juristisch nicht vorgebildeter (Bestands-)Kunde, der auf seinem vorhandenen Girokonto einen mit der Bank vereinbarten Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 BGB) in Anspruch nimmt, kann aber die von der Bank gewählte Formulierung, das Pfändungsschutzkonto werde „auf Guthabenbasis geführt“, nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach wirksamer Kündigung des bestehenden Kredits verstehen. Vielmehr kann die betreffende Wendung bei ihm auch den Eindruck hervorrufen, seine Berechtigung zur weiteren Kreditinanspruchnahme entfalle allein schon aufgrund seines Umwandlungsverlangens bzw. infolge der tatsächlichen Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In einer solchen Regelung läge aber eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften.
Die Beendigung eines regelmäßig unbefristeten Dispositionskredits durch das Kreditinstitut bedarf der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden, an die der Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts anknüpft (vgl. auch Nr.19 Abs. 2, 3 AGB-Banken). Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigungsrecht jedenfalls eine entsprechende Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegen16 sowie an die Wahrung der Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 BGB) geknüpft sein kann17. Einer Kündigung durch die Bank bedarf im Übrigen auch die Beendigung der Kreditgewährung in Form einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (vgl. § 505 BGB)18.
§ 850k ZPO befreit das Kreditinstitut nicht von diesem Kündigungserfordernis. Zwar knüpfen – wie der Revision im Ausgangspunkt zuzugeben ist – die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Kontopfändungsschutz beim Pfändungsschutzkonto nur für den Auszahlungsanspruch über ein Guthaben gewährt wird19. Dem Gläubiger ist es daher unbenommen, ungeachtet der Regelungen in § 850k ZPO etwaige weitere Ansprüche des Schuldners gegen sein Kreditinstitut beispielsweise aus einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (vgl. § 504 BGB) zu pfänden.
Dass sich deshalb, wie die Revision geltend macht, mit einem im Soll geführten Pfändungsschutzkonto der mit § 850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfändungsschutz nicht erreichen lasse, führt als solches aber nicht zur Kontrollfreiheit der streitigen Klausel. Insbesondere folgt hieraus nicht, dass sich die angegriffene Regelung in einer rein deklaratorischen Wiedergabe20 des Inhalts von § 850k ZPO als ohnehin geltender Rechtsvorschrift erschöpft. Der Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, dass der Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto durch das Kreditinstitut verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorgesehen, dass damit ein auf dem bestehenden Girokonto gewährter Kredit gleichsam „automatisch“ endet. Darauf, ob die Bank das Umwandlungsverlangen eines Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis bzw. den Girovertrag nach Nr.19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kündigen21, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
In der danach maßgeblichen „kundenfeindlichsten“ Auslegung, wonach dem Kunden mit dem Umwandlungsverlangen bzw. der Umwandlung des vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein bestehender Kredit sozusagen „automatisch“ entzogen wird, benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der Bank unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die unangemessene Benachteiligung besteht darin, dass die Bank das Verlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen22. Die Bank greift damit einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet.
Der Bundesgerichtshof hat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des Kontoführungsentgelts beim Pfändungsschutzkonto in den Urteilen vom 13.11.201223 nicht „gedanklich vorausgesetzt“, bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine „Anpassung“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich rechtlich unbedenklich.
Dass die Bank ihrem Vortrag zufolge bei Umwandlung eines debitorisch geführten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto den vorhandenen Sollsaldo auf ein Unterkonto überträgt, um dem Kunden hierdurch im Rahmen des auf Guthabenbasis geführten Pfändungsschutzkontos die unbeeinträchtigte Nutzung des pfändungsfreien Betrages zu ermöglichen, lässt die in der Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB schon deshalb nicht entfallen, weil es sich um eine bloße faktische Handhabung handelt, die mag sie auch im Kundeninteresse liegen – letztlich in das Belieben der Bank gestellt ist.
Verweigerung einer Bankkarte
Die dritte streitgegenständliche Klausel, wonach „die Ausgabe einer … Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices…nicht möglich“ ist, benachteiligt die Kunden der Bank ebenfalls unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Soweit nach der streitigen Regelung im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto „die Ausgabe einer … Card oder einer Kreditkarte…nicht möglich“ ist, folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den gleichen Erwägungen, die die Unangemessenheit der die Kontoführung auf Guthabenbasis betreffenden Klausel begründen.
Grundlage der Rechtsbeziehung für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenvertrag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird24 und bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt25.
Ob die Bank im Rahmen der Vertragsfreiheit berechtigt ist, solchen Kunden, die bei ihr ein Girokonto neu eröffnen und dieses sogleich als Pfändungsschutzkonto führen lassen möchten, den Abschluss eines derartigen Zahlungsdiensterahmenvertrages zu versagen, kann dahin stehen. Denn die ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klausel erfasst jedenfalls auch Umwandlungsverlangen nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO von Kunden, denen die Bank im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine … Card und/oder eine Kreditkarte erteilt hat.
Die Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Ausstellung einer Debitkarte und/oder einer Kreditkarte durch den Zahlungsdienstleister (Bank) bedarf einer wirksamen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe von § 675h BGB bzw. der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demgegenüber kann die fragliche Klausel bei der auch insoweit gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung aus der Sicht eines rechtlich unkundigen Durchschnittsverbrauchers dahin verstanden werden, dass ihm die Möglichkeit der Nutzung einer erteilten Debit- und/oder Kreditkarte mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ohne Weiteres entzogen wird, der bestehende Kartenvertrag also „automatisch“ endet. In einem solchen „Beendigungsautomatismus“ unter Verzicht auf den Ausspruch einer wirksamen – Kündigung liegt auch hier die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung der Kunden26. § 850k Abs. 7 ZPO gewährt dem Kunden einen Umwandlungsanspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet aber keinen Anhalt dafür, dass das Kreditinstitut zur einseitigen Abänderung gesondert abgeschlossener Kartenverträge unter Verzicht auf das Kündigungserfordernis berechtigt sein soll. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwandlungsverlangen des Kunden nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO die Bank zur Kündigung bestehender Kartenverträge berechtigt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.
Soweit nach der streitbefangenen dritten Klausel darüber hinaus „die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices…nicht möglich“ ist, liegt entgegen der Ansicht der Revision auch hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bank im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der kostenlose Karten- und Dokumentenservice der Bank besteht nach den einschlägigen Vertragsbedingungen darin, dass der Kunde Kopien von wichtigen Dokumenten wie Reisepass oder Führerschein bei der Bank hinterlegen kann und im Falle des Verlustes unter einer angegebenen Telefonnummer „schnelle Hilfe“ erhält. Dass, worauf die Revision abstellen möchte, das Fehlen dieses Leistungselements für den Kunden die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht einschränkt, ist für die Frage einer unangemessenen Kundenbenachteiligung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bank auch insoweit die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zum Anlass nimmt, das mit ihren Kunden in Gestalt eines bestimmten Preismodells vertraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen und Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Die Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ist Inhalt des dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegenden „Kontopakets“ … AktivKonto und entfällt nach der streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechenden Girokontos mit dessen Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto automatisch. Dasselbe gilt für die Inhaber der „Kontopakete“ … PlusKonto und … BestKonto, bei denen die kostenlose Nutzung des Karten- und Dokumentenservices ebenfalls vereinbarter Leistungsinhalt ist. § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO sieht jedoch – wie bereits ausgeführt – lediglich den Anspruch des Kunden vor, „dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.“ Eine Berechtigung des Kreditinstituts, aufgrund dieses Verlangens den mit dem Kunden für dieses Girokonto vereinbarten Vertragsinhalt in beliebiger Weise einseitig im Sinne eines „Automatismus“ zu verändern, enthält die Vorschrift dagegen nicht und folgt auch nicht aus anderen Rechtsregeln.
Ausschluss aller sonstigen Bankleistungen
Auch die vierte streitgegenständlichen Klausel („Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.“) stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Bank im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Die Klausel enthält nicht lediglich die „Klarstellung“, dass die Leistungen, die für jeden Inhaber eines … AktivKontos entgeltpflichtig sind, auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert vergütet werden müssen. Abgesehen davon, dass für Inhaber des … AktivKontos die Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto mit einer Erhöhung des monatlichen Grundpreises um 4 € verbunden ist, betrifft die streitige Regelung auch Umwandlungsverlangen von Inhabern der „Kontopakete“ Junges Konto, … PlusKonto und … Bestkonto. Deren vertragsgemäßer Leistungsumfang wird aber, soweit er über denjenigen des … AktivKontos hinausgeht, einseitig und automatisch auf denjenigen des … AktivKontos herabgestuft, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12
- Fortführung von BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 17 – 24; und XI ZR 145/12[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 25 – 30; und XI ZR 145/12[↩]
- Ahrens, NJW 2013, 975; Fest, JZ 2013, 202, 205; Schultheiß, ZBB 2013, 114, 123 ff.; Wedel, JurBüro 2013, 217; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 3.13; Schmidt, LMK 2013, 342773; Metz EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167 f.; Neiseke, jurisPR-BKR 4/2013 Anm. 3 und 5/2013 Anm. 2; Buck, FDInsR 2013, 341185; ablehnend Sudergat, ZVI 2013, 22 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 49 f.; und XI ZR 145/12[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 45 – 50; und XI ZR 145/12[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; und vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56 f.; und XI ZR 145/12[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 21; und XI ZR 145/12, jeweils mwN[↩]
- vgl. auch BT-Drucks. 16/12714, S. 17[↩]
- OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2012 – 19 U 13/12[↩]
- hiergegen Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.13[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 21.04.2009- XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12, WM 2013, 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN[↩]
- vgl. OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919 f.[↩]
- Wunderlich in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 27[↩]
- BT-Drucks. 16/12714, S.19[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. in diesem Sinne Herresthal, WM 2013, 773, 779; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13; offengelassen in BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 56; und XI ZR 145/12, jeweils mwN[↩]
- ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1919; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13[↩]
- BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, WM 2012, 2381; und XI ZR 145/12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181 zum Bankkartenvertrag; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50[↩]
- zum Debitkartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankrechtsKommentar, Kap. 6, § 675f Rn. 2[↩]
- ebenso OLG Schleswig WM 2012, 1914, 1917 f.; Nobbe WuB IV C. § 307 BGB 2.13[↩]