Es handelt sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mitarbeiter einer Vermittlungsfirma für Wohnungskäufe, wenn sich die Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränkt. Kommt es zu solcher Pflichtverletzung, ist Schadensersatz zu leisten (hier durch Rückabwicklung des Vertrages).
Zu diesem Urteil ist das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der GRÜEZI Real Estate GmbH gelangt. Ein Käufer hatte geklagt mit der Begründung, die Mitarbeiter einer von GRÜEZI auf Provisionsbasis beauftragten Vermittlungsfirma hätten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag verletzt.
Nach Auffassung des Landgerichts dürfe sich eine Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen nicht auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränken. Vielmehr müsse sie das Lebensalter des Käufers, die Laufzeit des Darlehens, die Befristung eines Mietzuschusses und die bis zum Ende der Darlehenslaufzeit konkret in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Das hätten die Mitarbeiter der Vermittlungsfirma in vorwerfbarer Weise unterlassen. Der Käufer sei noch am selben Tag, an dem er erstmalig auf den Ankauf der Wohnung angesprochen worden sei, zum Notar gefahren worden. Die Erklärung der Vermittlungsfirma gegenüber dem Käufer, die Wohnung trage sich aufgrund von Mieteinnahmen und Steuerersparnissen selbst, sei falsch gewesen. Daher sei die GRÜEZI Real Estate GmbH wegen Beratungs- und Informationsfehler im Vorfeld eines Wohnungsverkaufs zu Schadensersatz durch Rückabwicklung des Vertrages zu verurteilen.
Das Landgericht hat zudem einen „bewusst wahrheitswidrigen“ Vortrag der Beklagten zu einzelnen Punkten im Zivilprozess beanstandet und eine „nähere Aufklärung außerhalb des Zivilprozesses durch die hierzu berufenen Strafverfolgungsbehörden“ angekündigt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 23. März 2012 – 1 O 10/11










