Pflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährung

Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln1.

Pflichtverletzungen in der Anlageberatung – und die Verjährung

Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind2.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat3.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere verschiedene Aufklärungsfehler gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt4.

Die Auffassung, nach der vorliegend nicht verschiedene Aufklärungs- und Beratungsfehler anzunehmen sind, sondern nur ein – übergreifender – Beratungsfehler der fehlenden Mitteilung von Risiken und des Verkaufs der Anlage als geeignet für eine Altersvorsorge, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andererseits lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren5.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung eines entsprechenden Markts eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele6.

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Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich, dass über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären ist. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen und die Beteiligung vorzeitig verwerten will. Daraus folgt, dass die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag. Es handelt sich bei der Eignung zur Alterssicherung und der Fungibilität vielmehr um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind7. Die gegenteilige „Gesamtbetrachtung“ des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Aushöhlung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus. Die von ihm festgestellte Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruchs des Klägers führt nicht zur Verjährung von Ansprüchen, die mit der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung begründet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2015 – III ZR 149/14

  1. Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2011 – III ZR 81/10, WM 2011, 874; und vom 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111[]
  2. Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10, WM 2011, 874[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8; und vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 12, jeweils mwN[]
  4. BGH, Urteile vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 15; vom 22.07.2010 aaO Rn. 13 mwN; vom 24.03.2011 – III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 11 ff mwN; und vom 22.09.2011 aaO Rn. 9[]
  5. zur unzulässigen Zusammenfassung mehrerer aufklärungspflichtiger Aspekte einer Anlage unter dem Oberbegriff der „Sicherheit der Anlage“ vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 aaO Rn. 13[]
  6. BGH, Urteile vom 18.01.2007 – III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17; und vom 19.11.2009 aaO Rn.20[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011 aaO Rn. 11, 13[]
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