Postengebühr auf dem Girokonto

Eine Klausel im Preisverzeichnis einer Bank, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam.

Postengebühr auf dem Girokonto

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes für die von der beklagten Bank für die Kontoführung von Privatgirokonten benutzte Preisklausel, die zugunsten der Bank neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung noch einen weiteren Entgeltbestandteil vorsah: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Die Klage des Verbraucherschutzverbandes war zunächst in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Bamberg1 und dem Oberlandesgericht Bamberg2 ohne Erfolg geblieben. Auf die vom Oberlandesgericht Bamberg zugelassene Revision hat nun jedoch der Bundesgerichtshof die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Verbraucherschutzverband ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

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Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13

  1. LG Bamberg, Urteil vom 09.10.2012 – 1 O 91/12[]
  2. OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 – 3 U 229/12, WM 2013, 1705 = ZIP 2013, 1855 = WuB IV C. § 307 BGB 10.13[]