Prämiensparvertrag – und seine Kündigung durch die Sparkasse

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist1.

Prämiensparvertrag – und seine Kündigung durch die Sparkasse

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall eines um Oktober 2001 abgeschlossenen Sparvertrags, auf den daher in zeitlicher Hinsicht gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch noch in der am 1.01.2003 geltenden Fassung anzuwenden war2.

Der Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung.

Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) hat anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag3.

Nach diesen Maßgaben ist der Sparvertrag als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, weil sich der Sparer gegenüber der Sparkasse nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet hat, wohingegen die Beklagte unter den Voraussetzungen von Ziffer 4 des Vertragsformulars zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.

Bei dem Vertragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Sparkasse und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Bundesgerichtshof selbst auslegen kann4. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden5.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits für insofern vergleichbare Sparverträge entschieden hat, lässt sich dem Wortlaut des Vertragsformulars keine Pflicht zur Zahlung des monatlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung „Der Sparer wird bis zum 1./15. jeden Monats … einzahlen.“ enthält eine solche Verpflichtung nicht. Dies zeigt sich auch an der Regelung in Ziffer 4.3 des Vertragsformulars, die an die Nichterbringung der Sparraten eine abweichende Rechtsfolge knüpft. Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht interessengerecht6.

Der Sparkasse stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.

Die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des in der Vorinstanz mit dem hier entschiedenen Fall befassten Oberlandesgerichts Nürnberg7 in den Vertrag einbezogene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie macht nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 05.05.20158 die Wirksamkeit einer Kündigung der Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts; vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig9.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen war (lediglich) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus.

Der Sparvertrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Bundesgerichtshof als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen.

Für Prämiensparverträge mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diesen ein konkludenter zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu entnehmen ist10. Dies hat er mit dem besonderen Bonusanreiz begründet, den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel gesetzt hat. Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen können11. Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbefristeten Laufzeit des Vertrags redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll12.

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Diese Erwägungen gelten für die streitgegenständliche Prämienstaffel gleichermaßen. Die auf die Jahressparleistung von der Sparkasse gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg haben die Parteien dagegen einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts nicht vereinbart.

Allerdings gehen Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur davon aus, dass bei einer im Vertrag über die höchste Prämienstufe hinaus fortgeschriebenen Prämienstaffel der Sparanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe erfüllt ist, sondern für die explizit genannten Folgejahre fortbesteht und das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse für diese Zeit ausschließt13.

Die überwiegende Ansicht nimmt demgegenüber an, dass das Kündigungsrecht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertrag fortgeschrieben wird14.

Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.

Hierfür spricht maßgeblich, dass es in erster Linie die bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigende Prämienhöhe ist, in welcher der von der Sparkasse gesetzte besondere Sparanreiz zu sehen ist15. Bei gleichbleibender Prämienhöhe besteht hingegen kein solcher Sparanreiz16 und die bloße Nennung der auf die Höchststufe folgenden stagnierenden Prämien vermag entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg17 keinen solchen zu begründen, mögen die Prämien auch nominal hoch erscheinen. Ob der Sparvertrag infolge einer für den Sparer günstigen Entwicklung der variablen Verzinsung diesem über die Höchststufe hinaus wirtschaftlich attraktive Erträge bietet, beeinflusst die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht. Eine solche bei Vertragsschluss nicht absehbare Änderung der Umstände begründet keine geschützte Erwartung des Sparers.

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Der Erwähnung bestimmter Sparjahre kommt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg auch keine herausgehobene Bedeutung deshalb zu, weil das Vertragsformular im Hinblick auf die Beendigungsrechte der Parteien verwirrend gestaltet wäre und für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher den Eindruck erweckte, dass nur der Kunde den Vertrag ordentlich kündigen könnte. Das trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse ist von dem Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 5.2 umfasst. Ob der Sparer diese im Einzelfall tatsächlich gelesen hat, ist für die Auslegung des Vertrags unmaßgeblich.

Die ausdrückliche Fortschreibung der Prämien über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinaus dient aus der Sicht eines Durchschnittskunden lediglich der Verdeutlichung der Ausgestaltung der Prämienzahlungen für die Folgejahre18.

Bei dem vorliegenden Prämiensparvertrag handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag19, der dem Sparer auch für die Zeit nach Erreichen der Höchststufe einen Anspruch auf entsprechende Prämienzahlungen gewährt, unabhängig davon, ob die Prämien für die Folgejahre ausdrücklich aufgeführt sind20. Die Annahme des Oberlandesgerichts Nürnberg, an der Bezeichnung der Sparjahre 16 bis 20 einerseits und der Folgejahre („FJ“) anderseits lasse sich eine sprachliche Differenzierung ablesen, die eine unterschiedliche Behandlung dieser Zeiträume nahelege, überspannt den Wortlaut und ist im Übrigen auch inkonsequent21. Wollte man aus der Nennung weiterer Sparjahre im Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe eine geschützte Erwartung des Sparers ableiten, läge es vielmehr nahe, mit der Revisionserwiderung den Kündigungsausschluss auch auf die (weiteren) Folgejahre zu erstrecken22. Ein solches Verständnis liefe indes auf eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit hinaus, die der Sparer aber redlicherweise nicht erwarten kann15.

Schließlich geht auch die Annahme des Oberlandesgerichts Nürnberg fehl, es könne dahinstehen, welcher Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sei, da § 305c Abs. 2 BGB greife. Dies ist nicht der Fall.

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zwar gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Unklar im Sinne der Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Hieran fehlt es aber. Nach der oben vorgenommenen Auslegung des Sparvertrags verbleiben keine Zweifel.

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Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegt vor.

Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss23. Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Sparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen24.

Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Sie stellt die Veränderung des Zinsumfeldes nicht infrage, sondern beanstandet lediglich, dass das Oberlandesgericht Nürnberg nicht ausgeführt habe, ob dies auch eine Kündigung des streitgegenständlichen Sparvertrags rechtfertige. Dies trifft indes nicht zu. Ganz im Gegenteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg in dem veränderten Zinsumfeld einen sachgerechten Grund zur ordentlichen Kündigung i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gesehen und die Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam gehalten. Übergangenes Vorbringen oder übergangene Beweisangebote zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.

Die ordentliche Kündigung der Sparkasse hat auch die übrigen Voraussetzungen gewahrt. Sie ist erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und unter Beachtung der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden.

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Kündigung sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens der Sparkasse unwirksam.

Eine Rechtsausübung kann zwar unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen25. Solche Umstände hat die Revisionserwiderung aber nicht aufgezeigt. Der von ihr insofern allein angeführte Zeitablauf zwischen dem Ende des fünfzehnjährigen Kündigungsausschlusses im Jahr 2016 und der Erklärung der Kündigung im Jahr 2019 lässt die Interessen des Sparers nicht vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte war nicht gehalten, den Sparvertrag bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu kündigen.

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Aufgrund dessen kann sich der Sparer auch nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen. Neben dem hier nicht erfüllten Zeitmoment hat der Sparer auch keine besonderen, auf dem Verhalten der Sparkasse beruhenden Umstände vorgetragen, die sein Vertrauen rechtfertigen, die Beklagte werde ihr Kündigungsrecht nicht mehr geltend machen26.

Das Berufungsurteil war mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg zur Endentscheidung reif ist, hat der Bundesgerichtshof eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2023 – XI ZR 72/22

  1. Fortführung BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22[]
  3. BGH, Urteile vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN; und vom 25.07.2023 – XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 24[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 28 mwN; und vom 25.07.2023 – XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26[]
  5. BGH, Urteil vom 25.07.2023, aaO mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 30[]
  7. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022 – 14 U 3259/20, WM 2022, 768[]
  8. BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 10 ff.[]
  9. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 34[]
  10. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.[]
  11. BGH, aaO Rn. 39[]
  12. BGH, aaO Rn. 41 f.[]
  13. vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 08.03.2023 – 1 S 37/21 16; AG Heilbad Heiligenstadt, VuR 2021, 224; Bernhardt, VuR 2020, 300, 305; Hofauer, VuR 2023, 260, 261; Maier, VuR 2021, 464, 466; ders., VuR 2022, 163, 171; ders., VuR 2023, 163, 169 f.[]
  14. vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.01.2021 101 MK 1/20, unter II. 1., veröffentlicht im Klageregister des Bundesamts für Justiz; OLG Celle, ZIP 2022, 736, 737; OLG München, Beschluss vom 11.11.2021 5 U 4934/21, unter 2.02., n.v.; OLG München, Urteil vom 15.02.2023 37 U 4167/22, unter II. B.01. a. (2), n.v.; LG Deggendorf, Urteil vom 24.09.2020 31 O 232/20 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 20.05.2021 3 O 241/20 64 f.; AG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2021 18 C 814/20 37; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 42[][]
  16. Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 24[]
  17. ebenso Hofauer, VuR 2023, 260, 261[]
  18. vgl. Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22; aA LG Mühlhausen, Urteil vom 08.03.2023 1 S 37/21[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 41[]
  20. vgl. Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 23; siehe auch BGH, Verfügung vom 18.01.2022 – XI ZR 104/21 3[]
  21. vgl. Herresthal, WuB 2022, 233, 237[]
  22. vgl. Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.[]
  23. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 45[]
  24. vgl. BGH, Urteil, aaO Rn. 46[]
  25. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn.20 mwN[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 mwN[]
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