Die Prospektaussagen, die Vorgängerfonds lägen „im Plan“, „über Plan“ bzw. seien unterplanmäßig stellen nicht nur eine unverbindliche werbende Anpreisung dar, sondern sind unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung relevant: Wie jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Prospekthaftungsprozesses zum dem Filmfonds „ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG“ entschied, kann die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden1. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen2.
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds A. M. 3. KG und A. M. 4. KG lägen „deutlich über Plan“. Das Oberlandesgericht München bezeichnet diese Prospektangabe in seinem Berufungsurteil3 als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der Vorgängerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung sei. Das ist widersprüchlich und trägt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2010 – II ZR 213/08










