Prospektfehler – und der Haftungsausschluss

Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll.

Prospektfehler – und der Haftungsausschluss

Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB (§ 9 AGBG a.F.) unwirksam1; zum selben Ergebnis führt die anhand von §§ 157, 242 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2015 – II ZR 340/14

  1. BGH, Urteil vom 14.01.2002 – II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 42 mwN[]
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