Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann.

Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss1.
Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann2.
Bei je nach der jeweiligen Beteiligungsvariante differierenden Provisionsmodellen ist aber nicht zwingend ein Gesamtbetrag anzugeben, der für die Vermittlung insgesamt maximal zur Verfügung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs3. Der Bundesgerichtshof war seinerzeit mangels anderer Darlegungen mit dem dortigen Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwar für unterschiedliche Vermittler unterschiedliche Provisionen vereinbart, die insgesamt ausweislich des Prospekts für den Vertrieb vorgesehenen Mittel aber nicht überschritten gewesen seien, weshalb der Abstufung der Provisionshöhe keine Bedeutung für die Anlageentscheidung beizumessen sei. Ebenso verhält es sich hier. Weder ist bekannt noch vorgetragen, dass die tatsächlichen Emissionskosten – z.B. wegen ausschließlicher Wahl der Variante „Classic“, für die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision die höchste Provision anfiel – die auf Seite 25 prospektierten 42, 8 Mio. DM überschritten hätten und deshalb auf andere Investitionsmittel zurückgegriffen werden musste. Dann bleibt es aber dabei, dass es für den einzelnen Anleger nur darauf ankommt, inwieweit das plangemäß einzuwerbende Kapital durch die voraussichtlichen Weichkosten aufgezehrt wird und nicht für Investitionen zur Verfügung steht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – II ZR 168/14