Allein der Umstand, dass jemand an der Fondsinitiatorin und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Eine Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegt in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvG, jeweils in der bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung)1. Daneben kann jedoch noch eine – nicht dieser kurzen Verjährung unterliegende – Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen.
Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen.
Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat.
Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen2.
Allein der Umstand, dass jemand mittelbar an der Fondsinitiatorin und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Allein der Umstand, dass jemand mittelbar an der Fondsinitiatorin und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – III ZR 265/14