Ein Kreditinstitut, das einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, muss den Kunden über den Erhalt von Provisionen, die einen Interessenkonflikt bei der Anlageberatung begründen können, auch dann aufklären, wenn die Provisionen einen Wert von 15 % des Anlagekapitals unterschreiten1.

Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum des Kreditinstituts über diese Aufklärungspflicht im Jahr 2001 kommt nur in Betracht, wenn das Kreditinstitut in tatsächlicher Hinsicht darlegt, dass es die Rechtslage gründlich geprüft hat, gegebenenfalls erforderlichen Rechtsrat eingeholt und die einschlägige höchst richterliche Rechtsprechung sorgfältig beachtet hat.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Oktober 2009 – 14 U 98/08
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07[↩]