Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert

Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben1.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Musterverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117; und vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74[]
  2. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN[]

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