Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt grundsätzlich die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids voraus, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen.

Dementsprechend müssen die Feststellungsziele, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im Rechtsbeschwerdeantrag im Einzelnen bezeichnet werden.
Zugleich müssen die Feststellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden. Es genügt allerdings, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung ersichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele des Musterentscheids angegriffen sind1.
Das ist der Fall, wenn sich aus dem Rechtsbeschwerdeantrag in Verbindung mit der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, dass der Musterentscheid insgesamt zur Überprüfung gestellt ist, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen des Musterklägers nicht entsprochen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18
- BGH, Beschlüsse vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55 ff.; und vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 f.[↩]
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- Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais): Joe Miletzki