Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurteilung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern [1] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bundesfinanzhof [2] und der Bundesgerichtshof [3] angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung [4].
Nach diesen Maßstäben stellt – wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird [5] – der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat [6]. Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich – wie ausgeführt – um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der geschuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleistung innerlich untrennbar verknüpft [7].
Soweit Umsatzsteuer auf die der Leasinggeberin zustehende Restwertdifferenz deshalb für nicht geschuldet gehalten wird, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht beigepflichtet werden. Denn es gibt bereits keinen fest umrissenen „Vollamortisationsanspruch“ des Leasinggebers, der ihm einen Anspruch auf Restwertausgleich gewährt. Es ist vielmehr das einem Leasingvertrag innewohnende, allerdings unterschiedlicher Ausgestaltung zugängliche Vollamortisationsprinzip, welches eine Belastung des Leasingnehmers mit der Vollamortisationspflicht etwa in Form eines dann gleichwohl noch eigens zu vereinbarenden Restwertausgleichs legitimiert [8].
Der umsatzsteuerliche Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertausgleich wird – wie bereits die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer vor Überlassung des Leasinggegenstandes zu leistenden Leasingsonderzahlung zeigt [9] – entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts nicht dadurch berührt, dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag [10] handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichgewicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingentgelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird [11]. Dieser Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in der Vergangenheit keine Veranlassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Restwertausgleich zu beanstanden [12].
Bundesgerichtshof, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13
- ABl. Nr. L 145 S. 1[↩]
- BFHE 241, 191, 195 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN[↩]
- zum Ganzen BFHE, aaO mwN[↩]
- zum Meinungsstand etwa OLG Hamm, aaO S. 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8[↩]
- BFHE aaO S.196[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13[↩]
- Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn.1936[↩]
- vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 29[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, aaO[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, aaO unter – II 2[↩]