Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern…“ ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGBrechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie hier in dem vom Leasingnehmer unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, ist wegen des einem Finanzierungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips1 auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich2. Die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung stellt weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, welche von der Klägerin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird3. Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung4.
In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jedenfalls wenn sie sich – wie hier – bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet5, nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits6. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den Vertrag einbezogen ist.
Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch7. Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder – wie hier – dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen8. Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt9. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen.
Aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages kann sich zwar gleichwohl ergeben, dass der Vertragspartner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist bei der im Streit stehenden Restwertgarantie aber nicht der Fall.
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung10 steht auch der Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt gewesen sei, einer wirksamen Einbeziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Leasinggeberin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist – wie der Bundesgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat11 – sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei einem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht12.
Vor diesem Hintergrund kann sich die Leasingnehmer auch nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Kundenkreises, sofern – wie hier nicht der Fall – der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen13.
Der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag kann nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen14. So verhält es sich auch hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber dar15. Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingnehmers für den vollen kalkulierten Restwert nicht – wie die Anschlussrevision meint – eine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers neben dem Leasingentgelt. Sie ist vielmehr von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch ungewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar16. Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharakter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die im Streit stehende Restwertgarantieklausel wird den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann17. Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden18. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin gestellte Restwertgarantieklausel gerecht.
Insoweit billigt der Bundesgerichtshof die Annahme, ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zustehe, der möglichst – wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen sei.
Die in das Bestellformular aufgenommene Klausel führt dem Kunden bereits in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasingzeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken, sondern dass es dazu der Auffüllung um den genannten Betrag bedarf. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten19.
Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwagenabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem – anders als hier – der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt20. An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts21.
Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwerts zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel – wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös andererseits – in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf22.
Ohne Erfolg wird dagegen eingewendet, dass die Restwertgarantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer „zu übertölpeln“ und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung „zu verschleiern“. Der Leasingnehmer müsse den Begriff „Restwert“ dahin verstehen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Regelung in Abschnitt – IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, den Eindruck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt.
Diese Ansicht betrachtet den ersten Satz der Restwertgarantieklausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtklauselwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen23. Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht24. Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen25.
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier bei einem Restwertausgleich und einer dafür übernommenen Garantie des Leasingnehmers – um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist – wie ausgeführt – dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurückbleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich einen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschätzungsrisiken behafteten Umständen abhängt26. Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt – IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Denn Abschnitt – IV Nr. 6 der Leasingbedingungen bestimmt, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben.
Soweit weiter geltend gemacht wird, die Leasinggeberin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Leasingnehmerin, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuweisen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Leasinggeberin sei der Leasingnehmerin deswegen zum Schadensersatz (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Leasinggeberin sei es zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der – wie hier – von vornherein unrealistisch weit von einem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt gewesen sei.
Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten; und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt27. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines eingegangenen Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen27.
Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Leasinggeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingnehmer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellungen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren28. Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 179/13
- vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn.1936[↩]
- BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter – II 1 mwN[↩]
- vgl. nur OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.06.1991 – VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter – II 1; vom 02.07.1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter – II 2 a; vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, aaO unter – II 2 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter – II 2 a; vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, aaO unter – II 1 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 22.03.1989 – VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; vom 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter – III 3 c[↩]
- OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter – II 2 b[↩]
- so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 25.01.2011 – 15 U 114/10 25 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn.1938[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.09.1980 – VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter – I 1 b cc; vom 21.06.2001 – IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter – II 1[↩]
- st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12 43 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter – II 2 c mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, aaO unter – III 2, 3 c; vom 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn.1988[↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10.11.2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15.05.2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteile vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 15.04.2010 – Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14.03.2012 – VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN[↩]
- Reinking, DAR 2012, 30[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, aaO unter – II 2 a bb[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, aaO unter – II 1 a[↩]
- BGH, Urteile vom 17.01.1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 11.03.1987 – VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter – II 2 a[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1989 – III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter – II 2 a[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, aaO; vom 21.01.1986 – VIII ZR 318/84, aaO S. 71[↩]
- BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, aaO[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 11.03.1987 – VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778[↩]