Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint1.

Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zinsund Tilgungsleistungen bis zum Widerruf2.
Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung allein erhobenen Anspruchs auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.934, 69 € nach dieser bezifferten Höhe (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Der neben diesem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2018 – XI ZR 287/18