Erhält der Anlageberater eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten und dem Agio erhalten. Dabei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung1. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung2.

Allerdings kann die Kausalität dieser Aufklärunspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlage durchaus problematisch sein:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung3. Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte4.
Hierfür ist der Anleger auf Verlangen des von ihm auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Anlageberaters als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 1 ZPO). Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen seine Überzeugung auch ohne förmliche Parteivernehmung auf die Angaben einer Partei stützen kann, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO gemacht hat5. Beantragt der Gegner aber wie hier die Parteivernehmung, kann diese nicht unter Hinweis auf eine Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgelehnt werden6. Das Berufungsgericht hätte daher seine Entscheidung nicht allein auf die Würdigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO stützen dürfen. Darüber hinaus lässt sich dem protokollierten Inhalt der Anhörung des Klägers nur entnehmen, dass er zu den Umständen der Reduzierung des Agios und seiner diesbezüglichen Kenntnis über die Person des Empfängers befragt worden ist, nicht aber, ob sich seine Anhörung auch wie von der Beklagten beantragt auf seine Anlagemotivation erstreckt hat.
Insoweit liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt7. Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen – V 2 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Klägers, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis ankam8.
Darüber hinaus hat das Gericht auch den vom Anlaeberater vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) nachzugehen9, insbesondere bei einem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Anlageberaters zum Motiv des Anlegers, sich an dem Fonds aus Zwecken der Steuerersparnis zu beteiligen.
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren10.
Vorliegend hatte der Anlageberater allerdings vorgetragen, dem Anleger sei es – steuerlich beraten – vordringlich um die bei diesem Fonds zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13
- vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 19.12 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; und vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; und vom 19.12 2002 – VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595[↩]
- BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 22 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN[↩]