Bei der Anrechnung von Steuervorteilen handelt es sich um eine Vorteilsausgleichung1.

Deren Voraussetzungen hat der Schädiger, hier die Anlageberaterin, zu beweisen2.
Den Anleger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die Informationen verfügt, aus denen sich seine Steuerersparnisse errechnen lassen. Wenn der Vortrag des Anlegers danach unsubstanziiert sein sollte, bleibt es bei den von der Anlageberaterin vorgetragenen Zahlen.
Gegebenenfalls wird weiter zu prüfen sein, ob bei der Verteilung des „Fehlbetrags“ (Steuervorteile und Ausschüttungen abzüglich der Einlage) auf die einzelnen Schulden der Rechtsgedanke der § 366 Abs. 2, § 367 BGB herangezogen werden kann3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14