Wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 20.02.20181; und vom 24.04.20182 näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Bundesgerichtshof Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, sind für ihn nicht ersichtlich.

Soweit darauf verwiesen wird, der Anleger habe die eigenfinanzierte Einlage in das Fondsvermögen aufgrund seiner Beteiligung jahrelang „nicht (anderweitig) zinsbringend (gewinnbringend) […] anlegen können“, ist dies unbeschadet der Frage, ob der Anleger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden könnte, kein Aspekt, der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses von Bedeutung sein könnte3.
Insbesondere können dem Anleger nicht Nutzungen aus Ausschüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten. Dafür bietet § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2019 – XI ZR 23/18