Der Bundesgerichtshof hat sich in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.
In allen vier jetzt verhandelten Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe – die investierten Summen lagen zwischen 17.145,01 € und 300.000 € – jeweils „Global Champion Zertifikate“. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger in Höhe von 8,75 % des angelegten Betrages sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. In allen vier Fällen erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5 %, die sie den Anlegern nicht offenbarte.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages (abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen) gerichteten Klagen hatten sowohl erstinstanzlich den vor den Landgerichten in Aachen, Köln und Frankfurt am Main wie auch in der Berufungsinstanz vor den Oberlandesgerichten Köln und Frankfurt am Main jeweils weit überwiegenden Erfolg1
In den beiden in der Vorinstanz von ihm entschiedenen Verfahren hat das Oberlandesgerichts Köln angenommen, die Beklagte schulde den Anlegern unabhängig davon Schadensersatz, ob diese die Zertifikate im Wege eines Festpreisgeschäfts, d. h. eines Kaufvertrags, von der Beklagten erworben hätten oder ob Letztere aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für die Anleger gehandelt habe. Im Falle eines Kommissionsvertrages sei die Bank nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über Aufklärungspflichten bei Rückvergütungen zur Aufklärung der Anleger über die Höhe der von der Emittentin erhaltenen Vertriebsprovision verpflichtet gewesen. Bei einem Festpreisgeschäft habe die Bank auf ihre Verkäuferstellung und einen daraus folgenden Interessenkonflikt hinweisen müssen2.
In den beiden Frankfurter Verfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinen Berufungsurteilen die Pflicht der Bank zur Offenlegung der von der Emittentin gezahlten Vergütung u. a. damit begründet, die Beklagte habe dem Kunden die Ausführung seines Auftrags im Wege des Eigenhandels verschwiegen. Außerdem stehe die von der Emittentin gezahlte Provision einer Rückvergütung gleich und die Offenlegungspflicht der Bank ergebe sich zudem aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers bzw. Kommissionärs3.
Der Bundesgerichtshof hat in allen vier Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Oberlandesgericht in Köln und Frankfurt/Main zurückverwiesen, weil jedenfalls mit der gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die beklagte Bank nicht bejaht werden kann.
Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Die beratende Bank ist auf Grund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden auch nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt4.
Liegt dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen dem Anleger und der Bank zugrunde, so besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein vom Emittenten des Zertifikats an sie gezahlte Vergütung, sofern es sich dabei nicht um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze handelt.
Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der Bundesgerichtshof bereits durch seine Urteile vom 27. September 20115 entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest.
Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Beklagten zugrunde gelegen haben sollte, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird. In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folgt ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank.
Ob bei einem Kommissionsgeschäft eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedurfte keiner Entscheidung, weil derartige Zahlungen der Kunden an die Bank nicht vorgetragen worden sind.
Die Oberlandesgericht Köln und Frankfurt/Main werden nunmehr den weiteren Pflichtverletzungen nachzugehen haben, die die Kläger der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zertifikate, u. a. in Bezug auf deren Funktionsweise, vorwerfen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 26. Juni 2012 – XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10
- BGH – XI ZR 259/11: LG Aachen, Urteil vom 05.08.2010 – 1 O 648/09; OLG Köln,- Urteil vom 04.05.2011 – 13 U 165/10, ZIP 2011, 1092;
BGH – XI ZR 316/11: LG Köln, Urteil vom 18.02.2010 – 15 O 174/09; OLG Köln, Urteil vom 08.06.2011 – 13 U 55/10, WM 2011, 1652;
BGH – XI ZR 355/10: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2010 – 2/19 O 34/10; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2011 – 17 U 253/10, NZG 2011, 1154;
BGH – XI ZR 356/10: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2010 – 2/21 O 581/09; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2011 – 17 U 12/11, ZIP 2011, 1462[↩] - OLG Köln, Urteile vom 04.05.2011 – 13 U 165/10, ZIP 2011, 1092; und vom 08.06.2011 – 13 U 55/10, WM 2011, 1652[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 18.05.2011 – 17 U 253/10, NZG 2011, 1154; und vom 29.06.2011 – 17 U 12/11, ZIP 2011, 1462[↩]
- Bestätigung von BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 35 ff., 48 ff.; und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 27.09.2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10[↩]









