Für die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet wurde. Ob dies durch Übergabe des Prospekts oder in sonstiger Weise erfolgte, ist unerheblich.

Trägt der Kläger vor, dass ein Berater oder Vermittler eine in einem Prospekt veröffentlichte Kapitalmarktinformation verwendet hat, ist näheres Vorbringen zu der Frage, ob diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen der Berater oder Vermittler sie unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können.
Damit ist für Schadensersatzklagen gegen Prospektverantwortliche wegen unzutreffender oder unzureichender Prospektangaben gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO regelmäßig ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Sitz der Fondsgesellschaft begründet.
Derselbe Gerichtsstand ist auch gegenüber dem Anlageberater gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet, selbst wenn dieser der Anlegerin bei dem Beratungsgespräch nur eine Werbebroschüre überreicht hat und der Fondsprospekt der Anlegerin erst nach Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung zugesandt wurde.
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1.12 2012 geltenden Fassung gilt der dort vorgesehene besondere Gerichtsstand auch für Klagen gegen Anlageberater oder vermittler wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Wie das vorlegende Gericht zutreffend dargelegt hat, setzt dies voraus, dass ein Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht1.
An einem solchen Bezug fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein Anlageberater oder vermittler mit der Begründung in Anspruch genommen wird, er habe eine im Prospekt enthaltene zutreffende Information verschwiegen2.
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin nimmt ihre Anlageberaterin mit der Begründung in Anspruch, deren Mitarbeiter habe es versäumt, auf Risiken hinzuweisen, die aus dem Prospekt nicht ersichtlich seien.
In der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation bedarf es im Zusammenhang mit § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich keines näheren Klägervortrags dazu, ob der Anlageberater oder vermittler den Prospekt übergeben, vorgelegt oder zumindest darauf Bezug genommen hat.
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn nach dem Klägervortrag eine öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet worden ist. In welcher Form dies geschieht, ist sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach deren Sinn und Zweck unerheblich. Erforderlich ist lediglich, dass der Berater oder Vermittler eine im Prospekt enthaltene Information an den Interessenten weitergegeben hat. Ob er hierbei ausdrücklich oder konkludent auf den Prospekt Bezug genommen hat, ist hingegen jedenfalls dann unerheblich, wenn diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht. Letzteres bedarf jedenfalls dann keiner näheren Darlegung durch den Kläger, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen der Berater oder Vermittler diese Information unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können.
Im Streitfall legt die Klägerin zwar nicht dar, aus welchen Quellen der Mitarbeiter der Anlageberaterin die von ihm verwendeten Informationen bezogen hat. Sie trägt aber vor, er habe Angaben über die Lage der Immobilien und die Mieterstruktur gemacht, ohne auf vorhandene – auch im Prospekt nicht hinreichend offengelegte – Risikofaktoren hinzuweisen. Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts keines weitergehenden Vortrags dazu, auf welcher Grundlage der Mitarbeiter der Anlageberaterin das Beratungsgespräch geführt hat und welche Unterlagen er der Klägerin während des Gesprächs präsentierte. Vielmehr ergibt sich schon aus dem aufgezeigten Vortrag der Klägerin hinreichend deutlich, dass der Mitarbeiter der Anlageberaterin Informationen aus dem Prospekt verwendet hat. Damit ist der nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gegeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – X ARZ 573/15