Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung. Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.

Im Ausgangspunkt finden auf einen Schuldbeitritt die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB über Verbraucherdarlehensverträge entsprechend Anwendung. Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: aF), weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt1.
Dies gilt auch dann, wenn wie im hier entschiedenen Fall- der Darlehensnehmer das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung2. Danach war der Ehemann was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Verbraucher, weil seine stille Beteiligung an dem Unternehmen seiner Ehefrau zur privaten Vermögensverwaltung gehört und er damit selbst keine unternehmerische Tätigkeit ausübt3.
Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart dagegen in seinem Berufungsurteil4 angenommen, dass dem Ehemann vorliegend in entsprechender Anwendung des § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF) ein Widerrufsrecht zugestanden hat. Ein solches Widerrufsrecht hat vorliegend entsprechend § 495 Abs. 3 Nr. 3 BGB aF i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht bestanden.
Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf, dass bei wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre5. Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt6.
Danach stand dem Ehemann in Bezug auf seine Haftungserklärung entsprechend § 495 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (nunmehr: § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB) kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zu.
Diese Vorschriften schließen ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB für solche Darlehensverträge aus, bei denen dem Darlehensnehmer in bestimmter Höhe eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird und die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem von der Ehefrau des Ehemanns abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag vor, so dass für sie unabhängig von ihrer (fehlenden) Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestand und auch dem Ehemann für den Fall, dass er selbst Darlehensnehmer gewesen wäre, ein solches nicht zugestanden hätte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen die von ihm angeführten Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes einer hier ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 495 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass der Beitretende nicht schutzwürdiger ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre. In diesem Fall hätte vorliegend wie bereits dargelegt ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht bestanden. Ein Mehr an Verbraucherschutz widerspräche den Wertungen des Gesetzgebers und wäre auch mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei dem Hauptvertrag ein Widerrufsrecht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, für den gesetzlich nicht geregelten Schuldbeitritt, der die Hauptschuld lediglich sichern soll, durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift aber geschaffen würde.
Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 21. September 2021 – XI ZR 650/20
- vgl. BGH, Urteile vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 46; vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12; und vom 25.10.2011 – XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43, 47 f.; vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13; und vom 25.10.2011 – XI ZR 331/10, WM 2011, 2355 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – XI ZR 331/10, aaO mwN[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2020 – 6 U 177/20[↩]
- BGH, Urteil vom 27.06.2000 – XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.05.1995 – VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 379; und vom 26.05.1999 – VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23, 29; BGH, Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 18[↩]