Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.

Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen deren Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden anteiligen Ausgleich verlangen. Den Mit-Treugebern ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den zahlenden Treugeberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haften.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der über die Treuhandkommanditistin an der KG beteiligte nicht tilgende Treugeberkommanditist im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten erlangt.
Es entspricht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.19531 der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären2.
Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsverband können sie als sogenannte qualifizierte Treugeber zwar Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten im Innenverhältnis sein. Ihre Haftung im Außenverhältnis wird aber durch eine derartige Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht begründet3.
Ausgehend von den vertraglichen Bestimmungen besteht zwischen dem nicht tilgenden Treugeberkommanditisten als Treugeber, den anderen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern ein solches durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Treuhänder über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Gesellschaftern und der Fondsgesellschaft eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
In der Beitrittserklärung beauftragte der nicht tilgende Treugeberkommanditist die Treuhänderin, sich im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung zu beteiligen. Gleichzeitig erklärte er sich nicht nur mit dem Treuhandvertrag, sondern darüber hinaus auch mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag einverstanden und „trat diesem bei“. Obwohl nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags „die nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags aufzunehmenden Gesellschafter ihre Rechte nur durch gemeinschaftliche Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags wahrnehmen lassen sollen“, die Treugeberstellung somit die regelmäßige Beteiligungsform sein sollte, spricht der Gesellschaftsvertrag einheitlich von Kommanditisten beziehungsweise Gesellschaftern. Weder hinsichtlich der Rechte noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen Gesellschaftern und Treugebern unterschieden. Dass nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages Kommanditeinlage und Darlehen allein dem Treugeber gebühren, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Treugeber im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung unmittelbarer Kommanditisten erlangt haben. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die vom Berufungsgericht festgestellte Durchführung des Gesellschaftsvertrages. Die Treugeber erhielten die Ausschüttungen unmittelbar; sie konnten ihr Stimmrecht bei den Gesellschafterversammlungen selbst ausüben; die Informationen über die Kommanditgesellschaft wurden ihnen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Dementsprechend trat die Treuhänderin in der KG nicht in Erscheinung.
Der nicht tilgende Treugeberkommanditist ist dem zahlenden Treugeberkommanditisten entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in einem seiner (mittelbaren) Beteiligung an der KG entsprechenden Umfang zum Ausgleich verpflichtet.
Gesellschafter, die freiwillig, das heißt ohne im Innenverhältnis zur Gesellschaft hierzu verpflichtet zu sein, Zahlungen zur Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten leisten, können nach § 110 HGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen4. Einer Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft tilgt, zugleich eine ihn treffende Pflicht erfüllt und auf diese Weise dafür vorsorgt, dass er von Gesellschaftsgläubigern oder im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht mehr nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden kann5.
Anspruchsberechtigt im Sinn von § 110 HGB sind auch Gesellschafter, die nur über einen Treuhänder beteiligt sind, jedenfalls dann, wenn sie – wie die Treugeber, die sich an der Sanierung beteiligt haben – im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben6.
Ist die Gesellschaft nicht in der Lage oder bereit, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann auch ein (anteiliger) Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter in Betracht kommen, der allerdings nicht aus § 110 HGB folgt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB und in den Grenzen der auf die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallenden Außenhaftung besteht7.
Nach diesen Grundsätzen steht den Treugebern, die die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus § 110 HGB zu. Mit den geleisteten Zahlungen wurden über den Sanierungstreuhänder weisungsgemäß ausschließlich Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt. Dass die zahlenden Treugeber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet waren, die Zahlungen zu leisten, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgericht nicht entnehmen. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Haben sie ohne Verpflichtung im Innenverhältnis Zahlungen geleistet, mit denen der Sanierungstreuhänder entsprechend ihrer Weisung Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt hat, handelt es sich um ein die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösendes Sonderopfer.
Die zahlenden Treugeberkommanditisten haben von der Gesellschaft keinen Ausgleich erlangt, weil diese sich weigerte, ihnen die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Sie können deshalb unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB von ihren wie sie als Treugeber beteiligten Mitgesellschaftern anteiligen Ausgleich verlangen, sofern diese der (mittelbaren) Außenhaftung für die getilgten Verbindlichkeiten unterliegen8.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine – unmittelbare – Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der nicht tilgende Treugeberkommanditist und die an der Sanierung teilnehmenden Treugebergesellschafter für die Verbindlichkeiten der KG nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner9. Die Treugebergesellschafter haben aber – wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat – nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter. Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der Treugeber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie sogenannte Quasi-Gesellschafter sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter haben, ändert daran nichts10. Wie alle Treugebergesellschafter sind sie lediglich, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB verpflichtet, den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen11.
Die fehlende Haftung der Treugebergesellschafter nach außen steht hier jedoch einem Ausgleichsanspruch der zahlenden Treugeber gegen den sich nicht an der Sanierung beteiligenden nicht tilgenden Treugeberkommanditisten nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB in einer anteiligen, seiner (mittelbaren) Beteiligung an der KG entsprechenden Höhe in entsprechender Anwendung von § 426 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Den Treugebergesellschaftern, die sich wie der nicht tilgende Treugeberkommanditist nicht an der Sanierung beteiligt haben, ist es aufgrund der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber ihren Ausgleich fordernden, in gleicher Weise wie sie haftenden Mitgesellschaftern, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht haften.
Auch wenn die Treugeber mangels „echter“ Gesellschafterstellung den Gesellschaftsgläubigern nicht haften und deshalb hinsichtlich der Gesellschaftsverbindlichkeiten kein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen besteht, kann für den hier zu beurteilenden Ausgleichsanspruch unter den Gesellschaftern nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle Treugeber nach den Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, die sie bei ihrem Beitritt gebilligt haben, entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis zur Gesellschaft einbezogen sind. Sie sind wie Vollgesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft sie die gesellschafterliche Treuepflicht12. Zahlt auf einer solchen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Grundlage, nach der alle Treugeber im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten von unmittelbaren Gesellschaftern haben, ein Teil der Treugeber in einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft die erhaltenen Ausschüttungen zurück und werden mit diesen Mitteln Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und eine Insolvenz der Gesellschaft abgewendet, handeln die Treugeber, die sich an der Sanierung der Gesellschaft nicht beteiligt haben, widersprüchlich und deshalb treuwidrig, wenn sie ihren Mit-Treugebern einen Ausgleich mit der Begründung verweigern, sie seien nur Treugeber und nicht Vollgesellschafter, weshalb sie nicht der Außenhaftung unterlägen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit denen sich auch der nicht tilgende Treugeberkommanditist einverstanden erklärt hat, sind im Innenverhältnis gerade alle Treugeber wie unmittelbare Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen, auch wenn formal die Treuhänderin Gesellschafterin ist.
Ein anerkennenswertes Interesse des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten, sich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB nicht anteilig an der – erfolgreichen – Sanierung beteiligen zu müssen, ist nicht erkennbar. Denn ungeachtet ihrer fehlenden Außenhaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft tragen nach dem Willen der Beteiligten die nur über die Treuhänderin beteiligten Quasi-Kommanditisten das durch §§ 171 f. HGB summenmäßig beschränkte wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der Gesellschaft, das sie durch ihr Stimmrecht beeinflussen können, in gleicher Weise wie wenn sie (Voll)Gesellschafter wären13. Durch den von ihnen zu erfüllenden, aus §§ 675, 670 BGB bzw. den Regelungen des Treuhandvertrages folgenden Freistellungs- oder Aufwendungsersatzanspruch der Treuhänderin sind sie nach Maßgabe der §§ 171 ff. HGB mittelbar einer Außenhaftung ausgesetzt14. Auch wenn hier nicht die Treuhänderin Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und deshalb auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den nicht tilgenden Treugeberkommanditisten erlangt hat, sondern die Zahlungen unmittelbar von den tilgenden Treugeberkommanditisten über den Sanierungstreuhänder geleistet wurden, ändert dies nichts daran, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die nicht zahlenden Treugeber wie der nicht tilgende Treugeberkommanditist ebenso wie die tilgenden Treugeberkommanditisten in den Grenzen der §§ 171 f. HGB das wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der Gesellschaft übernommen haben.
Hinzu kommt, dass der nicht tilgende Treugeberkommanditist jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die tilgenden Treugeberkommanditisten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die Gesellschaft in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der nicht tilgende Treugeberkommanditist summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Abgesehen davon wird der nicht tilgende Treugeberkommanditist, sofern er den geforderten Ausgleich leistet, in dieser Höhe von der ihn – wenn auch nur mittelbar – nach §§ 171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des gezahlten Betrages ihm zuzurechnen ist. Befriedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, ist in diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mittelbare) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insgesamt erschöpft15. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem nicht tilgenden Treugeberkommanditisten nicht zumutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mittelbar an der Tilgung der Gesellschaftsschulden zu beteiligen und den zahlenden Treugebern anstelle der entsprechend dem Gesellschaftskonzept an der Sanierung nicht beteiligten Treuhänderin anteiligen Ausgleich zu leisten.
Umgekehrt ist es aus den dargelegten Gründen den tilgenden Treugeberkommanditisten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, für ihr Sonderopfer nur wegen der fehlenden Stellung aller Treugeber als (Voll)Gesellschafter von ihren zahlungsunwilligen Mitgesellschaftern keinen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Ausgleich zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die zahlungsunwilligen Treugebergesellschafter nach erfolgreicher Sanierung an den Gewinnchancen der Gesellschaft in gleicher Weise teilnehmen wie sie selbst. Den Treugebern, die Zahlungen geleistet haben, ist es nicht zumutbar, auf einen Ausgleich gegen die Gesellschaft in einer späteren Liquidation16, deren Ob und Wie ungewiss ist, verwiesen zu werden.
Ungeachtet des fehlenden Gesamtschuldverhältnisses unter den Treugebern ist eine entsprechende Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB nicht nur nach § 242 BGB geboten, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil alle Treugeber gleichermaßen durch die von ihnen geschuldete Freistellung der Treuhänderin (nur) mittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften und somit gleichsam auf einer Stufe stehen. § 426 BGB lässt sich der verallgemeinerungsfähige Rechtsgrundsatz entnehmen, dass mehrere auf gleicher Stufe haftende Personen untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind17.
Dabeit steht mit einer Verpflichtung der Treugeber zum Ausgleich untereinander eine über ihre mittelbare Außenhaftung durch Freistellung der Treuhänderin oder die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz hinausgehende Haftung ebenso wenig in Rede wie eine Nachschusspflicht im Verhältnis zur KG. Denn eine Ausgleichsverpflichtung kommt von vornherein nur insoweit in Betracht, als der in Anspruch genommene Treugeber nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB für die mit den Zahlungen der Treugeber getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten einer mittelbaren Außenhaftung ausgesetzt gewesen wäre und – wären die Zahlungen über die Treuhänderin geleistet worden – die Treuhänderin hätte freistellen oder ihre Aufwendungen hätte erstatten müssen. Eine bestehende mittelbare Außenhaftung des ausgleichspflichtigen Treugebers wird, wie ausgeführt, im Umfang der Zahlung des geforderten Ausgleichs erschöpft, da ihm in dieser Höhe die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten zuzurechnen ist.
Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich auch nicht um einen gegen § 707 BGB verstoßenden und im Beitritts- und Gesellschaftsvertrag ausgeschlossenen Nachschuss. Die Haftung des Kommanditisten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach §§ 171 f. HGB steht neben der in Gesellschafts, Treuhand- und Beitrittsvertrag vereinbarten Einlagepflicht. Die Verpflichtung zum Ausgleich gegenüber den Treugebern, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, ist eine Folge der – hier allerdings nur mittelbaren – Haftung der (Treugeber-)Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft18.
Die Ausgleichsansprüche der tilgenden Treugeberkommanditisten scheitern nicht daran, dass die Voraussetzungen einer – mittelbaren – Haftung des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten nach §§ 171 f. HGB für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorliegen.
Die Haftung des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten war nicht deshalb nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage in voller Höhe erbracht hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom nicht tilgenden Treugeberkommanditisten erhaltenen Ausschüttungen zu einer Rückgewähr der Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB geführt haben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht dem nicht tilgenden Treugeberkommanditisten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass die unstreitigen Ausschüttungen nicht zu einem Wiederaufleben seiner Haftung geführt haben, etwa weil ihnen entgegen der Darstellung des Treuhänders, der insoweit seinerseits Beweis angeboten hatte, Gewinne gegenüber gestanden hätten19.
Eine mittelbare Haftung des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten scheidet entgegen der Meinung der Revision auch nicht für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, die erst im Zuge des im April 2008 beschlossenen Bestandssicherungskonzepts begründet wurden. Der nicht tilgende Treugeberkommanditist haftet, wie die Revision selbst sieht, grundsätzlich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB mittelbar für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei Fassung des Sanierungsbeschlusses bereits bestanden haben oder erst im Zuge der Umsetzung des Sanierungskonzepts begründet wurden. Dass es den tilgenden Treugeberkommanditisten, die durch ihr Sonderopfer die Sanierung der Gesellschaft ermöglicht und eine Insolvenz abgewendet haben, wie die Revision meint, nach §§ 242, 162 Abs. 2 BGB verwehrt sein soll, Ausgleich für die Tilgung von erst im Zuge der Sanierung begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten von den Treugebern, die sich einer Mitwirkung an der Umsetzung des Bestandssicherungskonzepts verweigert haben, zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen Regress der tilgenden Treugeberkommanditisten für solche Verbindlichkeiten auszuschließen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch anderweit nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass durch die im Zuge der Sanierung begründeten Verbindlichkeiten die mittelbare Haftung des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht erweitert wurde, haben die tilgenden Treugeberkommanditisten durch ihr Sonderopfer die erfolgreiche Sanierung der Gesellschaft ermöglicht und die (mittelbare) Inanspruchnahme des nicht tilgenden Treugeberkommanditisten durch Gesellschaftsgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter für bereits bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten abgewendet.
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, die tilgenden Treugeberkommanditisten könnten vom nicht tilgenden Treugeberkommanditisten keinen Ausgleich verlangen, weil sie selbst nur den auf ihren Anteil entfallenden Betrag an die Gläubiger gezahlt hätten. Dies trifft nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Danach haben die tilgenden Treugeberkommanditisten die (gesamten) entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der KG von ihnen bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 256.903, 11 € zurückgezahlt, was 56, 2585 % aller an die (mittelbaren) Kommanditisten ausgekehrten Ausschüttungen entspricht, und in dieser Höhe Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt. Mit der Klage verlangt der Treuhänder vom nicht tilgenden Treugeberkommanditisten, der entsprechend seiner Beteiligung an der KG Ausschüttungen in Höhe von 6004, 06 € erhalten und keine Rückzahlung geleistet hat, (nur) anteiligen Ausgleich in Höhe von 56, 2585 % dieser vom nicht tilgenden Treugeberkommanditisten bezogenen Ausschüttungen mit der nicht zu beanstandenden Erwägung, dass – hätten sich alle Anleger (gleichmäßig) durch Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen an der Aufbringung des auf dem Treuhandkonto des Treuhänders zur Tilgung von Gesellschaftsschulden eingegangenen und verwendeten Betrages in Höhe von 256.903, 11 € beteiligt – jeder (mittelbare) Kommanditist (nur) einen dem Verhältnis dieses Betrages zum Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen entsprechenden Anteil, somit (nur) 56, 2585 % der von ihm bezogenen Ausschüttungen hätte zurückzahlen müssen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Treuhänder anteiligen Ausgleich vom nicht tilgenden Treugeberkommanditisten nur insoweit zuerkannt, als die tilgenden Treugeberkommanditisten für die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr als 56, 2585 % der von ihnen bezogenen Ausschüttungen aufgewandt haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2015 – II ZR 403/13
- BGH, Urteil vom 13.05.2953 – II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.[↩]
- siehe nur BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 16.12 2014 – II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 11.11.2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 18 ff.; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, WM 2009, 593; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.07.2012 – II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 19.07.2011 – II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 59; Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 9 f., 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12 2001 – II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 395 für einen stillen Gesellschafter, der im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten hatte[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12 2001 – II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; vgl. Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 15[↩]
- vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, WM 2009, 593 Rn. 35; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19.07.2011 – II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36; Urteil von 5.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35 zur OHG[↩]
- vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553 für unmittelbare Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft[↩]
- vgl. Karsten Schmidt, JuS 2003, 228, 230; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.06.1989 – IX ZR 175/88, BGHZ 108, 179, 183, 186; Urteil vom 09.12 2008 – XI ZR 588/07, WM 2009, 213, 214, jeweils für mehrere auf einer Stufe stehende Sicherungsgeber[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1962 – II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 zum Ausgleichsanspruch des zahlenden Kommanditisten gegen den Komplementär; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 21[↩]