Schuldverschreibungen – Altfälle

Die Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5.08.2009 ausgegeben wurden, Anwendung, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen.

Schuldverschreibungen – Altfälle

Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.

Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift

Auf die vor dem 5.08.2009 begebenen Genussscheine findet § 24 Abs. 2 SchVG Anwendung, wonach Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5.08.2009 ausgegeben wurden, mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Möglichkeiten Gebrauch machen zu können.

Dabei kann dahinstehen, ob auf die Genussscheine das SchVG 1899 anwendbar war. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen1. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift. § 24 Abs. 2 SchVG enthält eine eigenständige Regelung für alle Schuldverschreibungen im Sinn von § 1 Abs. 1 SchVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist das Schuldverschreibungsgesetz zwar auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5.08.2009 ausgegeben wurden, nicht anzuwenden, und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist das SchVG 1899 auf solche Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. § 24 Abs. 2 SchVG bezieht sich dem Wortlaut nach aber wieder auf alle Schuldverschreibungen, die vor dem 5.08.2009 ausgegeben wurden, nicht nur auf solche, die dem SchVG 1899 unterfielen, und damit auch auf Schuldverschreibungen, für die die Geltung des SchVG 1899 wie für Genussscheine zweifelhaft war.

Eine Beschränkung der Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu optieren, auf die dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldverschreibungen widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten weiten Geltung der neuen Regelungen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Schuldverschreibungsgesetz die Schwächen des SchVG 1899, das nur für inländische Schuldner galt, beseitigen und auch von ausländischen Schuldnern nach deutschem Recht begebene Anleihen erfassen2. Ein Nebeneinander von alten Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, und solchen ohne diese Möglichkeit entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers, Mehrheitsentscheidungen vor allem im Sanierungsfall zu ermöglichen, und führte zu einer Anwendung von § 24 Abs. 2 SchVG nur in einem tatsächlich schmalen Bereich der von inländischen Emittenten begebenen Schuldverschreibungen nach § 1 SchVG 1899. Nach der Gesetzesbegründung sollten dagegen alle Gläubiger die Möglichkeit erhalten, durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zu optieren3. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass bei nicht dem SchVG 1899 unterfallenden Schuldverschreibungen Mehrheitsentscheidungen über eine Beschränkung der Gläubigerrechte in weiterem Umfang als nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG in den Anleihebedingungen hätten vorgesehen werden können. Das lässt den Bedarf, nachträglich eine Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung für Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen, nicht entfallen. Ein Verzicht auf Mehrheitsentscheidungen in den Anleihebedingungen kann gerade auf der Unsicherheit über den Umfang der Anwendung des SchVG 1899 oder auf der fehlenden Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der Mehrheitsentscheidung beruht haben.

Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5.08.2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war4 oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. Sie folgt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger nur zulässt, wenn sie in den Anleihebedingungen vorgesehen sind. Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.

Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert. Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen5. Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich.

Soweit die Laufzeit bereits abgelaufen ist, ist nicht die Rückwirkung der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz.

Die im vorliegenden Fall ausgegebenen Wandelgenussscheine fallen unter § 24 Abs. 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf Genussscheine anwendbar ist, die aus einer Gesamtemission stammen6, und auch Namensschuldverschreibungen erfasst werden7.

Gleichbehandlung bei der Änderung der Anleihebedingungen

Der Beschluss der Gläubiger über eine Verlängerung der Laufzeit ist unwirksam, weil insoweit nicht für alle Gläubiger gleiche Bedingungen vorgesehen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Ohne wirksamen Gläubigerbeschluss ist auch die Änderung der Laufzeit in den Anleihebedingungen unwirksam, unabhängig davon, ob die beschlossenen Änderungen in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen wurden (§ 2 Satz 3 SchVG).

Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nach §§ 21, 2 Satz 3 SchVG nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG).

Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der gegen das Gesetz verstößt, kann wirksam werden, wenn er nicht durch Klage angefochten wird. Nach den Bestimmungen der §§ 20 ff. SchVG verhindert eine erfolgreiche Anfechtung das Wirksamwerden des gefassten Mehrheitsbeschlusses.

Die Änderung der Anleihebedingungen durch einen Mehrheitsbeschluss der Gläubiger wird wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden ist (§ 2 Satz 3 SchVG). Nach § 21 SchVG muss der Beschluss dadurch vollzogen werden, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Die Anfechtung des Beschlusses hindert diese Vollziehung und damit das Wirksamwerden. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nach § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG nicht vollzogen werden, es sei denn, das zuständige Oberlandesgericht hat auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes festgestellt, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Das ist dahin zu verstehen, dass ein Erfolg der Anfechtungsklage die Vollziehung und damit das Wirksamwerden der Änderungen dauerhaft verhindert, auch ohne dass mangels einer § 241 Nr. 5 AktG entsprechenden Vorschrift der Beschluss für nichtig erklärt wird.

Ein Beschluss über eine Änderung von Anleihebedingungen ist darüber hinaus auch ohne erfolgreiche Anfechtung nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.

Beschlüsse der Gläubigerversammlung können nach allgemeiner Meinung im Ausnahmefall auch nichtig oder unwirksam und die Nichtigkeit auch ohne erfolgreiche Anfechtung zu beachten sein8. Nichtigkeitsvorschriften entsprechend § 241 Nr. 1 bis 4 AktG fehlen allerdings. Zwar wird teilweise vorgeschlagen, jedenfalls die Nichtigkeitsvorschriften in § 241 AktG entsprechend anzuwenden oder die Nichtigkeit in Anlehnung an diese Vorschrift zu bestimmen9. Ob dem zu folgen ist, kann hier aber offenbleiben.

Mit § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG enthält das Schuldverschreibungsgesetz eine Vorschrift, die die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung unabhängig von einer erfolgreichen Anfechtung anordnet. Danach ist ein Mehrheitsbeschluss, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt unabhängig von der Anfechtung des Beschlusses ein. Der Mehrheitsbeschluss über eine Änderung der Anleihebedingungen, der die Gläubiger nicht gleich behandelt, ist bereits nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam. Das ist dahin zu verstehen, dass auch die beschlossene Änderung der Anleihebedingungen von vorneherein unwirksam ist und nicht, auch nicht bei formell ordnungsgemäßer Vollziehung, wirksam werden kann. Ein Beschluss, der nicht angefochten ist, kann dagegen vollzogen werden, ist also nicht unwirksam, und die beschlossenen Änderungen der Anleihebedingungen können durch die Vollziehung wirksam werden. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, dass ein nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksamer Beschluss nichtig ist, unabhängig von einer Anfechtung nicht verbindlich werden und nicht zu einer wirksamen, für alle Gläubiger verbindlichen Änderung der Anleihebedingungen führen kann. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sind Beschlüsse der Gläubiger verbindlich, soweit sie nicht nichtig oder erfolgreich mit der Klage angefochten sind. Weiter heißt es dort10: „Ein Beschluss ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG unwirksam und nichtig, wenn er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht.“

Der Beschluss über die Verlängerung der Laufzeit ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG nichtig und die Laufzeitverlängerung damit nicht verbindlich geworden.

Auf die Wirksamkeit der von den Gläubigern der Wandelanleihe der Beklagten gefassten Beschlüsse, nach denen die im Schuldverschreibungsgesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Anwendung finden sollen und einzelne Anleihebedingungen geändert werden, sind die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes anzuwenden.

Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes sind auf die Entscheidung der Gläubiger von vor dem 5.08.2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen, eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss nach dem Schuldverschreibungsgesetz zuzulassen, ihre Vollziehung sowie die folgenden bzw. damit verbundenen Entscheidungen über eine Änderung der Anleihebedingungen anzuwenden. Auf die Beschlussfassung, mit der die Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung für solche Altanleihen erstmals eröffnet wird, ist das Schuldverschreibungsgesetz nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG entsprechend anwendbar. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes müssen dann auch für das Wirksamwerden des Beschlusses, die Anleihebedingungen für Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger zu öffnen, und der Beschlüsse über einzelne Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 SchVG sowie ihre Anfechtung gelten11.

Der Beschluss über die Laufzeitverlängerung und die damit verbundene Verschiebung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ist aber nichtig, weil er nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht. Nach d)) des Beschlusses können Inhaber von Wandelgenussscheinen, die für den Beschlussvorschlag gestimmt haben, von der Gesellschaft schon vor dem Ende der verlängerten Laufzeit den Rückkauf ihrer Wandelgenussscheine zum Nennwert verlangen, wenn sie auf ihr Wandlungsrecht verzichten. Dieser Teil des Beschlusses regelt zwar formal nicht die Laufzeit und betrifft sie nicht unmittelbar. Tatsächlich ermöglicht er aber denjenigen, die für den Beschluss gestimmt haben, ihren Rückzahlungsanspruch vor Ablauf der verlängerten Laufzeit und sogar sofort geltend zu machen. Für diese Gläubiger wird die weitere Laufzeit damit in ihr Belieben gestellt und sie werden gegenüber den Gläubigern, die ebenfalls vom Wandlungsrecht keinen Gebrauch machen wollen und gegen den Beschluss stimmen, begünstigt. Damit gilt die Laufzeitverlängerung nicht für alle Gläubiger gleichermaßen. Die benachteiligten Gläubiger haben auch nicht alle der Ungleichbehandlung zugestimmt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SchVG), da die Beschlüsse über die Laufzeitverlängerung und die vorzeitige Rückgabemöglichkeit unter einem Abstimmungspunkt zusammengefasst waren und es Gegenstimmen gab. Ob mit der vorzeitigen Rückgabemöglichkeit auch Vorteile für die Abstimmung in einem bestimmten Sinn angeboten wurden, was nach § 6 Abs. 2 und 3 SchVG verboten und nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchVG ordnungswidrig ist, und ob ein solcher Stimmenkauf bzw. die Bestechlichkeit Auswirkungen auf die Stimmabgabe und den gefassten Beschluss hat, kann danach offenbleiben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 381/13

  1. OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012, 204, 205 ff.; Paulus, WM 2012, 1109, 1112 f.; Keller, BKR 2012, 15, 17; Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG, § 24 Rn. 13; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner, 2012, S. 521, 529[]
  2. Regierungsentwurf BT-Drs. 16/12814 S. 13[]
  3. Regierungsentwurf BT-Drs. 16/12814 S. 27[]
  4. aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474[]
  5. BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 ADCOCOM[]
  6. Hartwig-Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 29 f.[]
  7. Hartwig-Jacob in FraKommSchVG § 1 Rn. 60[]
  8. vgl. Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f.; Baums, ZBB 2009, 1, 4; Horn, ZHR 173 (2009), 12, 62; Maier-Reimer, NJW 2010, 1317, 1319; Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermehrheit, 2010, S.194 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2011, S. 255; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S.196 f.; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 327[]
  9. Friedl in FraKommSchVG § 20 Rn. 99 f.; Baums, ZBB 2009, 1, 4; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre nach dem Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S.196 f.; Schönhaar, Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2011, S. 255; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2012, S. 328[]
  10. BT-Drs. 16/12814 S. 18[]
  11. vgl. Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG § 24 Rn. 15[]