Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags

Ein Mittelverwendungskontrollvertrag entfaltet jedenfalls dann Schutzwirkung für Anleger, wenn der Vertrag im Emissionsprospekt abgedruckt ist und der Mittelverwendungskontrolleur hiervon Kenntnis hat.

Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags

Der Mittelverwendungskontrolleur ist aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er das Prospektprüfungsgutachten erstellt hat.

Schutzwirkung zugunsten des Kapitalanlegers

Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist allerdings bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahingehend zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist1. Diese Voraussetzungen sind beim streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrag erfüllt2.

Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag sollten die Gelder der Anleger auf ein Und-Konto einbezahlt werden, über das die Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen durfte. Der Mittelverwendungskontrollvertrag sollte davor schützen, dass Gelder zweckwidrig verwendet werden und diente damit auch dem Schutz der Anleger3. Hierauf wurde auch im Prospekt hingewiesen, so dass letztlich mit dem durch den Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckten Schutz gegenüber Anlegern geworben wurde. Dies war für die Beklagte, die zugleich auch die Prospektprüfung übernommen hatte, erkennbar. Daher ist, wenn sich die Beklagte in dieser Situation auf den Abschluss eines Mittelverwendungskontrollvertrages einlässt, anzunehmen, dass der Vertrag nach dem Willen der Vertragsparteien auch den Schutz der Anleger umfasst.

Die Klägerin ist auch schutzbedürftig. Der Annahme der Schutzwirkung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass dem Anleger im Falle einer zweckwidrigen Verwendung vertragliche Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft zustehen. Zwar weist das Landgericht im Ansatzpunkt zutreffend darauf hin, dass die Schutzbedürftigkeit des Dritten fehlen kann, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will4. Im vorliegenden Fall bestehen bei einer zweckwidrigen Verwendung von Geldern Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft. Auf die Frage der Bonität des Vertragspartners kommt es grundsätzlich nicht an5. Allerdings sollte der Mittelverwendungskontrollvertrag gerade dazu dienen, Untreuehandlungen zu verhindern, die – im größeren Ausmaß vorgenommen – den Verlust der Bonität des Fonds zur Folgen haben konnten. Wenn aber der Mittelverwendungskontrollvertrag gerade dazu diente, eine durch Untreuehandlungen verursachte Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, kann die Schutzwürdigkeit der Anleger nicht deshalb entfallen, weil ihnen Schadensersatzansprüche gegen die – mittlerweile insolvente – Fondsgesellschaft zustehen6.

Keine Pflicht zur Offenbarung einer früheren Prospektprüfung

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Pflicht verletzt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag heraus verpflichtet, die zukünftigen Anleger und damit auch die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Prospektprüfung durchgeführt hat7.

Zwar weist die Klägerin im Ansatzpunkt zutreffend darauf hin, dass aus einem Mittelkontrollverwendungsvertrag Hinweispflichten gegenüber dem Anleger vor Vertragsschluss folgen können8. Der Mittelverwendungskontrolleur hat aber keine allgemeinen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind. Vielmehr bestehen die Pflichten nur hinsichtlich derjenigen Umstände, die geeignet sind, den Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrages zu gefährden9.

Eine solche Gefährdung kann im vorliegenden Fall durch die vorangegangene Prospektprüfung nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gefahr einer Interessenkollision bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle nicht gegeben. Die Beklagte hat sich durch die Prospektprüfung nicht ins Lager der Investoren begeben, sondern aufgrund eines mit der Anlagegesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages den Prospekt einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Prüfung beschränkte sich auf die Aussage, dass in dem Prospekt die Risiken der Anlage ausreichend dargestellt sind. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, warum die Beklagte dadurch gehindert sein sollte, die zweckwidrige Verwendung der Mittel zu verhindern. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Ansehensverlust der prospektprüfenden Wirtschaftsprüfergesellschaft droht, wenn sich im Nachhinein die Einschätzung über den Prospekt nicht als richtig erwiesen hat. Dies ist aber kein ausreichendes Motiv, den Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht nachzukommen, da ein noch größerer Imageverlust droht, wenn bekannt wird, dass auch noch eine unzureichende Kontrolle stattgefunden hat.

Selbst wenn man – wie nicht – insoweit eine Pflichtverletzung annehmen würde, dann wäre diese jedenfalls für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal geworden. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festgestellt werden, dass die Klägerin im Falle einer entsprechenden Information die Anlage nicht gezeichnet hätte. Zwar ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine mangelhafte Aufklärung ursächlich für die Anlageentscheidung geworden ist10. Es ist aber schon fraglich, ob diese Vermutung im vorliegenden Fall greift, da die Frage der Vorbefasstheit des Mittelverwendungskontrolleurs mit der Prospektprüfung für einen durchschnittlichen Anleger nur von untergeordneter Bedeutung ist, nachdem ein Interessenkonflikt, wenn er denn überhaupt besteht, jedenfalls nicht ins Auge fällt. Jedenfalls ist die Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Die Klägerin hat – obwohl ihr dieser Umstand auch schon vor Klageerhebung bekannt war – die Klage zunächst hierauf nicht gestützt, sondern dies erst geltend gemacht, als ein Gericht angedeutet hat, dass sich hieraus mögliche Ansprüche ergeben könnten. Daraus folgt, dass dieser Umstand für sie selbst nach Scheitern der Anlage nicht von Bedeutung war. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die Frage, ob sie im Falle der Kenntnis von der Prospektprüfung von der Beklagten von der Anlage abgesehen hätte, nicht äußern wollte.

Keine Pflicht zur Warnung wegen Beanstandungen der BaFin

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Anleger davor zu warnen, dass das Geschäftsmodell von der BaFin beanstandet wird und unabhängig von der rechtlichen Beurteilung wirtschaftlich nicht trägt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht zum Gegenstand, das Geschäftsmodell der M… I zu überprüfen.

Keine generelle Überprüfung des Anlagemodells

Die Beklagte war nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag weder berechtigt noch verpflichtet, das Anlagemodell darauf hin zu überprüfen, ob es rechtlich durchführbar und wirtschaftlich sinnvoll ist11. Der Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrag lag – wie dargelegt – darin, unberechtigte Zahlungen zu verhindern. Damit ist – wie ebenfalls bereits dargelegt – keine allgemeinen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten in Bezug auf alle wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind. verbunden. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages war die Beklagte auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Investitionen materiell zu überprüfen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei Zahlungen aus anderen Gründe eine Prüfungspflicht bestand, so hatte diese nur zum Gegenstand, ob die Zahlungen auf Verbindlichkeiten erfolgen. Dafür, dass auch geprüft werden sollte, ob die Eingehung der Verbindlichkeiten wirtschaftlich sinnvoll war, gibt es keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Pflichten der Beklagten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag auch nicht aufgrund des vorangegangenen Prospektprüfungsvertrages dahingehend erweitert, dass bei der Prospektprüfung erkennbare Schwächen des Anlagemodells im Rahmen des Mittelverwendungskontrollvertrages Anlegern gegenüber offenbart und Zahlungen angehalten werden müssen. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gesteigert sein können, wenn der Mittelverwendungskontrolleur weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagemodell erbracht hat. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorangegangen Prospektprüfung keine Erweiterung der Pflicht anzunehmen. Eine Haftung für ein fehlerhaftes Prospektprüfungsgutachten besteht nur dann, wenn die Anlageentscheidung auf dem erstatteten Gutachten beruht12. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem der Klägerin vor Vertragsschluss unstreitig weder das Prospekt noch das Gutachten ausgehändigt worden war. Wenn aber die Prospektprüfung keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung der Klägerin hatte, dann ist sie insoweit nicht schutzwürdig. Daher kommt nach den oben genannten Grundsätzen auch keine Schutzwirkung des Mittelverwendungskontrollvertrages in Betracht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11

  1. BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27; vgl. auch BGH NJW 2004, 3035, 3036[↩]
  2. vgl. auch OLG München vom 09.06.2010 – 20 U 2125/10[↩]
  3. vgl. zu diesem Gesichtspunkt für den Treuhandvertrag BGH NJW-RR 2004, 1356[↩]
  4. BGH NJW 2004, 3420, 3421; BGH NJW 2004, 3630[↩]
  5. BGH NJW 2004, 3630[↩]
  6. vgl. auch BGH NJW 2009, 217, Tz. 18[↩]
  7. so auch im Ergebnis OLG München, Urteil vom 09.02.2011 – 20 U 3913/10[↩]
  8. vgl. BGH NJW 2010, 1279 Tz. 23 f.[↩]
  9. BGH NJW 2010, 1279 Tz. 23[↩]
  10. BGH ZIP 2005, 763[↩]
  11. vgl. auch OLG München vom 11.02.2010 – 23 U 2414/09[↩]
  12. BGH NJW-RR 2007, 1332 Tz. 28[↩]