Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet1.

Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer – wie von den Klägern in Bezug auf die Beklagten behauptet – als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen2.
Ergibt eine von der BAFin veranlasste stichprobenartige Überprüfung der Depots von 1.111 Anlegern, dass sich in sämtlichen Depots Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren, kann das Gericht hieraus auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Anlageberaterin – sowie ihres Vorstandes persönlich – schließen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZR 451/14