Der Bankkunde, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast1. Allerdings setzt ein schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrages nur voraus, dass die Bankkundin die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Bank dargetan.

Den Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts muss die Bankkundin dagegen nicht auch nicht im Sinne der Angabe einer Größenordnung beziffern. Denn die beratungsvertragliche Verpflichtung der Bank zur Kundgabe (auch) der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts eines mit ihr geschlossenen Swap-Vertrages beruht gerade auf dem Umstand, dass der Kunde das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrages nicht erkennen kann2, so dass ihm auch im Prozess näherer Vortrag zur Höhe nicht abverlangt werden kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 532/14