Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem zahlungspflichtigen Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf dessen Konto zu, sodass der Zahlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

Ein Insolvenzverwalter ist in der Lage, die Genehmigung von Lastschriften durch den Schuldner und den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht1. Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt hingegen wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind2.
Eine konkludente Genehmigung der Lastschriften kann nicht bereits darin gesehen werden, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen sein Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Insolvenzverwalter weitergenutzt hat. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nämlich nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand3.
Auch die Regelung in den AGB der Banken zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen, da Regelungszweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist4.
Die Annahme allerdings, der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lastschriften zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos eingezogen worden sind, spreche nicht für deren Genehmigung, da solche Buchungen wie jede andere Zahlung des Schuldners auf die Forderung eines Dritten zu behandeln seien,. übersieht, dass es zur Wirksamkeit einer solchen Buchung keiner Genehmigung bedarf, da die Lastschrift mit Einwilligung des Kontoinhabers erfolgt ist. Veranlasst nämlich dieser – wie hier der Schuldner – im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassostelle, so hat er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle regelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt5.
Zwar erfolgt nach der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Bundesgerichtshof für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält6, bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinhabers unberechtigt, sodass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam wird7. Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle jedoch aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster konkreter Zahlungsvorgang erfolgt auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Frage einer Genehmigung der Lastschrift stellt sich in diesem Fall nicht.
Damit ist entscheidend, dass vorliegend die erste Inkassostelle auf Weisung des zahlungspflichtigen Kontoinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Beklagten als Zahlstelle geführten Konto veranlasst hat. Der weisungsgemäße Zugriff auf dieses Konto war folglich von Beginn an von der Zustimmung des Schuldners als Kontoinhaber gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, welchen wirtschaftlichen Zweck der Schuldner damit verfolgt hat.
Auch aus der maßgeblichen Sicht der Zahlstelle besitzt die Tatsache, dass der Kontoinhaber die Lastschrift zugunsten eines auf ihn lautenden Kontos eingezogen hat, den objektiven Erklärungswert8, dass dieser in die Belastungsbuchung einwilligt. Die nach Abschnitt I Nr. 3 Lastschriftabkommen9 bei der ersten Inkassostelle erfassten, an die Zahlstelle übermittelten und von dieser dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten Daten der Buchung enthalten den Namen von Schuldner und Empfänger der Einziehungslastschrift. Ist darin dieselbe Person – hier der Schuldner – als Zahlender und Zahlungsempfänger genannt, hat aus Sicht der Zahlstelle der Kontoinhaber die Einziehung von seinem Konto in Auftrag gegeben und damit zugleich die vorherige Zustimmung zu der Lastschriftbuchung erklärt. Weitergehende Kenntnisse zu der vom Kontoinhaber beabsichtigten Verwendung der Zahlungsbeträge besitzt die Zahlstelle regelmäßig nicht. Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob der Schuldner mit den Lastschriftbeträgen Forderungen der Inkassostelle aus Darlehensverträgen erfüllt hat, kommt es auch aus diesem Grund nicht an.
Einer Umbuchung im Wege der Einziehungsermächtigung zwischen verschiedenen Konten desselben Inhabers steht das Lastschriftabkommen nicht entgegen. Danach hängt die Wirksamkeit einer im Verfahren der Einziehungsermächtigung bewirkten Zahlung nicht davon ab, ob ihr ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger zugrunde liegt. Eine Rückabwicklung eingelöster Lastschriften ist zwar vorgesehen, wenn eine Einziehungsermächtigung nicht erteilt worden ist (vgl. Abschnitt I Nr. 5 Lastschriftabkommen) oder der Zahlungspflichtige der Belastungsbuchung binnen sechs Wochen widersprochen hat (vgl. Abschnitt III Nr. 1 und 2 Lastschriftabkommen). Hat hingegen der Kontoinhaber ausdrücklich oder konkludent der konkreten Abbuchung zugestimmt, ist dieser Zahlungsvorgang – ebenso wie bei einer Überweisung – unabhängig davon wirksam, ob den Buchungsvorgängen ein Valutaverhältnis zwischen einem Zahlungsschuldner und gläubiger zugrunde liegt10. Aufgrund dessen besteht auch nicht die Besorgnis, der Kontoinhaber könne sich durch den in seinem Belieben stehenden Widerruf einer von ihm selbst ausgelösten Lastschrift – anders als bei einer Überweisung – ohne Weiteres missbräuchlich Liquidität verschaffen11. Vielmehr ist wegen der für die Zahlstelle von Beginn an erkennbaren vorherigen Zustimmung des Kontoinhabers zur Lastschrift deren Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2011 – XI ZR 391/0
- siehe BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26.10.2010 – XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23.11.2010 – XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 12 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – XI ZR 574/07, juris[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10 f.; grundlegend BGH, Urteile vom 14.02.1989 – XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.02.1989 – XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 13[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14[↩]
- i.d.F. vom 01.02.2002[↩]
- vgl. OLG München, WM 1996, 1038, 1039; MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs Rn. C6[↩]
- so aber Schimansky/Bunte/Lwowski/van Gelder, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 56 Rn. 39a[↩]