Umschichtung von Wertpapieren

Nicht jede einmal getroffene Anlageentscheidung erweist sich unter Hinzuziehung neuerer Erkenntnisse als zutreffend. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung dann im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts durch eine Bank muss unter Berücksichtigung der Risiken bei nachträglicher Betrachtung lediglich „vertretbar“ sein.

Umschichtung von Wertpapieren

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Commerzbankkundin auf Schadensersatz abgewiesen, die bei Wertpapiergeschäften Verlust gemacht hatte. Die Klägerin war bereits seit vielen Jahren Kundin der Commerzbank und hatte dort im Jahr 2006 ein Depot eröffnet. Bei einem Beratungsgespräch im Mai 2008 empfahl ihr ein Berater der Commerzbank die im Wertpapierdepot befindlichen Anteile an dem offenen Immobilienfonds „hausInvest europa“ zu verkaufen und im Gegenzug Anteile an einem sogenannten Dachfonds („Premium Management Immobilien-Anlagen“ = PMIA) zu kaufen, der geografisch und objektmäßig breiter gestreut war, weil er nicht nur Zielfonds mit Objekten in Europa, sondern auch in Japan, Kanada und den USA enthielt. Die Empfehlung begründete der Berater damit, dass die Kundin durch die Anlage in den neuen Fonds breiter aufgestellt sei und sich dadurch ihr Risiko verringere. Entsprechend dieser Empfehlung verkaufte die Kundin ihre hausInvest Anteile und mit dem Erlös kaufte sie gleichzeitig die PMIA Anteile, wobei die Bank einen Aufschlag von 5 % kassierte. In einem weiteren Beratungsgespräch im Februar 2010 erhielt die Kundin die Empfehlung, ihre Anteile an dem PMIA-Dachfonds zu verkaufen. Dieser Empfehlung folgte die Kundin zunächst nicht. Im September 2010 setzte die Fondsverwaltung den Handel und damit auch die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird derzeit abgewickelt. Die Kundin verlangt nunmehr von der Commerzbank Schadensersatz mit der Begründung, dass sie im Mai 2008 falsch beraten worden sei und die Bank „pure Provisionsschneiderei“ betrieben habe.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht muss eine Bank bei einer von ihr empfohlenen Umschichtung – im Unterschied zu einer üblichen Anlage von Geld in Wertpapieren – nicht darlegen und nachweisen, dass es sich bei der „Tauschempfehlung“ objektiv tatsächlich um eine bessere Anlage handelt. Nicht jede einmal getroffene Anlageentscheidung erweist sich im Lichte neuerer Erkenntnisse als zutreffend. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung der Risiken bei nachträglicher Betrachtung lediglich „vertretbar“ sein. Höhere Anforderungen an die Beratungsempfehlung einer Bank bei einer Umschichtung würden der beratenden Bank letztlich das Risiko des Erfolgs ihrer Empfehlung auflasten und damit den Bogen der Anlageberatungspflichten überspannen. Letztlich würde dies dazu führen, dass es derartige Umschichtungsempfehlungen nicht mehr oder nur noch sehr zögerlich gäbe, was im Ergebnis zu einer „Versteinerung“ des Depots führen würde.

„Auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilrücknahme nach dem Investmentgesetz hat die Bank nicht hinweisen müssen, weil es zu diesem Zeitpunkt im Mai 2008 eher theoretischer Natur und noch nicht relevant gewesen ist.“

Im vorliegenden Fall braucht das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden, ob die Kaufempfehlung des Beraters noch „vertretbar“ war. Eventuelle Schadensersatzansprüche aufgrund eines Beratungsfehlers waren nämlich aufgrund Zeitablaufs verjährt, weil die Kundin ihre Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat (§ 37a Wertpapierhandelsgesetz alte Fassung).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. September 2013 – 5 U 34/13