Unseriöse Kapitalmarktinformationen – und ihre Kausalität für die Anlageentscheidung

Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.

Unseriöse Kapitalmarktinformationen – und ihre Kausalität für die Anlageentscheidung

Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt1. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt2. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist3. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen4.

Der Vorsatz, den die Klägerin als Anspruchstellerin vorzutragen und zu beweisen hat5, enthält ein „Wissens“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt6. Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will7. Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich8.

Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein9. Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer „Dauerkausalität“ würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre10. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12

  1. BGH, Urteile vom 25.03.2003 – VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13.07.2003 – VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275; und vom 19.10.2010 – VI ZR 248/08[]
  2. st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124[]
  3. BGH, Urteile vom 06.05.1999 – VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14.05.1992 – II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN; und vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 19.10.2010 – VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und – vom selben Tag – VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN; und vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 23.03.2010 – VI ZR 57/09, aaO Rn. 38; und vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, aaO Rn. 10 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.04.1955 – 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN[]
  9. vgl. zu fehlerhaften AdhocMeldungen BGH, Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2008 – II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn.20[]