Unternehmerdarlehen – und die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte

Die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell in zwei Verfahren entschieden.

Unternehmerdarlehen – und die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte

Ursprünglich waren zu dieser Frage drei Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. Nachdem sich ein Verfahren1 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, hat der Bundesgerichtshof nun in den beiden verbliebenen Verfahren entschieden. In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Darlehensnehmer unwirksam sind. Während die Klage dem einen Verfahren2 in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Hannover3 und dem Oberlandesgericht Celle4 erfolgreich war, wurde die Klage im anderen Verfahren5 von den Vorinstanzen vom Landgericht Hamburg6 und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg7 abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

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Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

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Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat8, ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.

Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Celle weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Darlehensnehmers abgeändert. In dem anderen Verfahren5 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Bank erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Darlehensnehmer eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

  1. BGH – XI ZR 436/16[]
  2. BGH – XI ZR 562/15[]
  3. LG Hannover, Urteil vom 04.06.2015 – 3 O 354/14[]
  4. OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 113/15[]
  5. BGH – XI ZR 233/16[][]
  6. LG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015 – 328/14[]
  7. OLG Hamburg 27.04.2016 – 13 U 2/16[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13[]
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