Unterrichtungspflichten eines Treuhandkommanditisten

Eine Treuhandkommanditistin eines Filmfonds ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet, den Anleger über die ihr bekannte wesentliche Einbindung eines großen Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft war.

Unterrichtungspflichten eines Treuhandkommanditisten

Eine Treuhandkommanditistin kann die Pflicht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren1, insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

Einer entsprechenden Pflicht war die Treuhandkommanditistin in dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall auch nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin, war also ohne Mitwirkung der Treuhandkommanditistin nicht möglich.

Die bisherigen Entscheidungen des BGH

Wie der Bundesgerichtshof für den Fonds III2 und den Fonds II3 entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte4. Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien5. Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen6. Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien7.

Dem Bundesgerichtshof ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Bundesgerichtshof im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft – nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit – mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich.

Verschleierung der Provisionshöhe

Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen.

Ist danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die beklagte Treuhandkommanditistin zu einer Aufklärung der Klägerin über die Höhe der von der IT GmbH beanspruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für deren Anlageentscheidung.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte sich nicht beteiligt, wenn sie Kenntnis von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH gehabt hätte. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist zunächst einmal ein hinreichender Vortrag8. Unterstellt man nämlich eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu prüfen, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten verhalten hätte.

Die Beklagte hätte ihrer Aufklärungspflicht zwar dadurch genügen können, dass sie darauf hingewirkt hätte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu ergänzen; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufklärung nur in der Weise vorgenommen werden, dass die Klägerin bei ihrem Beitritt konkret über die entsprechenden Umstände informiert wurde. In diesem Rahmen kommt der Klägerin eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute9, die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Bundesgerichtshofs für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen10. Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte11.

Die Kausalität kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin sei durch falsche Angaben der Beklagten zu 3, die zu deren Verurteilung geführt hätten, zu ihrer Anlageentscheidung veranlasst worden. Es geht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 um zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen, für die die Klägerin jeweils die Kausalität behauptet hatte. Vor dem Hintergrund und dem Sinn der Kausalitätsvermutung musste sie nicht näher begründen, weshalb die der Beklagten vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung „ebenso kausal“ für ihre Anlageentscheidung gewesen sei. Dass dem Berufungsgericht dies als ausgeschlossen erschien, genügt als Begründung daher nicht.

Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtgemäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen.

Ist danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Beklagte zu einer Aufklärung der Klägerin über die Höhe der von der IT GmbH beanspruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für deren Anlageentscheidung.

Mangelnde Aufklärung über bestehende Verflechtungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten12. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat13, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile14.

Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 200815 und 12. Februar 200916 entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt herausgestellt werden, welche Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Geschäftsführers O. . Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit K. Gesellschafter der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen der Zeugen K. und O. hielt der Letztere eine Mehrheitsbeteiligung von 60 %17. Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszuüben. Zum anderen beherrschte er als Geschäftsführer und aufgrund seiner Beteiligung, die er nach seiner Erinnerung mit einer Größenordnung von 77 % angegeben hat, die IT GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für diesen Fonds einwarb. Dabei spielt es für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften Sondervorteile zu informieren, ange-sichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zu-sätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplemen-tärin ausbedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie die Klägerin in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten Indizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verhältnis zu an-deren mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Sonder-(Besser-)Behandlung vor, womit sich die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der beitretenden Anleger verwirklicht hätte. Aber auch dann, wenn es einen nach Inhalt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben hätte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen, wäre es für die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Werbemaßnahmen eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaßnahmen im eigenen Interesse dieses Unternehmens durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die Fondsgesellschaft und der „Einwerbung“ von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder – wie es hier in Streit steht – im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen, muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es – wie hier nach den Be-kundungen der Zeugen K. und O. anzunehmen ist – nur mündliche Abreden gegeben hat. Dass es sich bei allem um Vergütungsansprüche der Komplementärin handelte, über die sie als Drittunternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verfügen durfte, ändert nichts an den Erwartungen der Anleger, die sie im Hinblick auf die Darstellung im Investitionsplan über die Verwendung der Mittel haben durften.

Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbindung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der Information über diese – jetzt von ihr als „extrem hoch“, „überhöht“ und „exorbitant“ bezeichneten – Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Komplementärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben – ungeachtet des Systems von Leistungsverträgen, die die Fondsgesellschaft mit ihr ge-schlossen hat – als solche ansehen, für deren Bewältigung diese bereits aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung der Fondsgesellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Bundesgerichtshofs nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufklärung der Klägerin verpflichtet war, weil ihr die maßgebenden Umstände bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der Mittelfreigabe, dass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplementärin in der Person O. bekannt, was das Berufungsgericht – unbeanstandet von der Revisionserwiderung – dem Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 entnommen hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben gehört, musste sie wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits, in deren Hand die Beteili-gungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten lässt sich jedoch nicht mit der Begründung verneinen, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht darauf gestützt, dass an die IT GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie ausgeführt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststellung, dass es sich bei den zusätzlichen Zahlungen in Höhe von 8 % um eine pauschale Vergütung für Werbeaufwendungen gehandelt hat. Im Übrigen ist es für die Aufklärungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von Be-deutung, für welche Zwecke diese zusätzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es genügt daher, dass die Klägerin, wie die Revision mit Recht rügt, auf die Verflechtung und die Kenntnis der Beklagten sowie darauf hingewiesen hat, dass die IT GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sondervergütung erhalten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrvergütung an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2010 – III ZR 318/08

  1. vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; BGH, Urteile vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, 407; vom 22.03.2007 – III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041, 1043; vom 29.05.2008 – III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1130; vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613, 614[]
  2. BGH, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O., S. 1131 ff.; vom 06.11.2008 – III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 ff.; vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 614 ff.[]
  3. BGH, Teilurteil vom 12.02.2009 – III ZR 119/08[]
  4. BGH, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., S. 1131; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 614[]
  5. BGH, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 615 f.[]
  6. BGH, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., S. 1132; Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 614 f.[]
  7. BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 615[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 31/08[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2008 – III ZR 290/07; vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 617; vom 23.07.2009 – III ZR 306/07, a.a.O.[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 29.05.2008, a.a.O., S. 1132; vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 616 f.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, NJW 2010, 1077, 1079[]
  12. vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29.05.2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346; vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, 2043; vom 14.06.2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503 f.[]
  13. vgl. BGHZ 79, 337, 345; BGH, Urteile vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, NJW 1995, 130; vom 07.04.2003 – II ZR 160/02, NJW-RR 2003, 1054, 1055; vom 29.05.2008, a.a.O., S. 1132 f.; vgl. auch allgemein BGH, Urteil vom 04.03.1987 – IVa ZR 122/85, NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 100, 117[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1985 – II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; vom 10.10.1994, a.a.O.; vom 07.04.2003, a.a.O.[]
  15. a.a.O.[]
  16. BGH, Urteil vom 12.02.2009 – III ZR 90/08, a.a.O., S. 617; und III ZR 119/08 a.a.O.[]
  17. vgl. auch BGH, Urteile vom 12.02.2009, a.a.O.[]