Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen

Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in zehn Jahren von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Schadensersatzanspruch wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat im Sinn von § 199 BGB entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dabei ist es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden kann. Es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist und damit die Möglichkeit besteht, eine Feststellungsoder Stufenklage zu erheben1.

Allerdings setzt der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig voraus, dass es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wohingegen der Eintritt einer (nur) risikobehafteten Situation nicht ausreicht. Ist noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs im Sinn von § 199 BGB daher nicht erfüllt2. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits der auf einer Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung für sich genommen einen Vermögensschaden darstellen3.

Ausgehend davon entsteht der Schadensersatzanspruch eines Anlegers bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des III. und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden und damit der Schadensersatzanspruch des Anlegers in einem solchen Fall im Zeitpunkt des (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerbs der Anlage4. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.04.20135, der Schaden des Anlegers sei mit Eintritt seiner rechtlichen Bindung an seine Beteiligungsentscheidung entstanden. Dass auch damit nicht bereits die Bindung des Anlegers an sein Beitrittsangebot gemäß § 145 BGB gemeint ist, sondern seine Bindung ab dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags, ergibt sich daraus, dass in der Entscheidung bei der anschließenden Berechnung der Verjährungsfrist auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt wird.

Anknüpfend daran hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer neueren Entscheidung6 ausgeführt, dass der Anleger selbst durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages grundsätzlich noch nicht geschädigt sei, wenn ihm ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehe, welches abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei und keine Umstände gegeben seien, aufgrund derer der Beitretende von seiner Anlageentscheidung nicht Abstand nehmen könne, ohne aus Gründen, welche sich seiner Einflussmöglichkeit entziehen, gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entsteht der Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung (erst) mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrags, der allerdings anders als nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Zivilsenats noch nicht unwiderruflich oder vollzogen sein muss7.

Entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg8 folgt auch aus der wiederholten Formulierung des XI. Zivilsenats, der Schadensersatzanspruch des Anlegers entstehe mit der Zeichnung der Beteiligung9, nicht, dass damit die einseitige Beitrittserklärung des Anlegers maßgeblich sein sollte. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in den beiden genannten Entscheidungen, in denen der XI. Zivilsenat wie in seiner übrigen Rechtsprechung auf den Erwerb der Beteiligung bzw. den Vertragsschluss abgestellt hat.

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Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall abweichend von dieser Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.

Die aus Sicht des Berufungsgerichts maßgebliche Erwägung, dass der Anleger mit dem Zugang seines Beteiligungsangebots gemäß § 145 BGB an dieses gebunden sei und er den Erwerb der Beteiligung nicht mehr einseitig verhindern könne, rechtfertigt es nicht, die für den Verjährungseintritt maßgebliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs auf den Zeitpunkt des Zugangs vorzuverlegen.

Trotz der Bindung des Anlegers an seinen Antrag gemäß § 145 BGB hängt das Zustandekommen seines Beteiligungserwerbs und die erst damit einhergehende objektive Veränderung seiner Vermögenslage immer noch von der Annahme seines Angebots ab. Auch wenn es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Anbetracht des Vertriebskonzepts der Fondsgesellschaft um ein Massengeschäft handeln und daher in der Regel mit einer Annahme des Angebots zu rechnen sein mag, ändert das nichts daran, dass bis zu dieser Annahme nur eine wenn auch gesteigerte Gefährdungslage für die Vermögensinteressen des Anlegers besteht, die sich noch nicht in einer konkreten objektiven Verschlechterung realisiert hat. Damit ist jedenfalls bis zur Annahme des Angebots immer noch offen, ob die dem Erwerb zugrundeliegenden Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzungen zu einem konkreten Vermögensschaden des Anlegers führen. Allein die erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reicht für eine Gleichsetzung mit dem bereits entstandenen Schaden nicht aus.

Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg8 auch nicht daraus, dass nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen bei der Feststellung des Zeitpunkts der Schadensentstehung eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist und der Schaden des Anlegers bereits in dem Erwerb einer seinen Anlagezielen nicht entsprechenden Beteiligung liegt, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits ein wirtschaftlich messbarer Vermögensschaden entstanden bzw. ob und ggf. wann die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist10. Das bedeutet nicht, dass die Feststellung einer nachteiligen Vermögensveränderung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzungen in diesem Fall entbehrlich wäre. Vielmehr ist diese grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs auch hier gegeben, weil auch bei objektiver Betrachtung schon der Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit nachteilig erscheint.

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Aus den gleichen Gründen macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, die Sanktionierung der Aufklärungspflichtverletzung solle die freie und eigenverantwortliche Willensbildung des Anlegers schützen, weswegen der Schaden auch schon mit der rechtlichen Bindung für den Anleger an die mit einem Informationsdefizit belastete Willenserklärung eintreten müsse. Auch wenn die Entstehung des Schadensersatzanspruchs mit dem Erwerb der Beteiligung damit begründet wird, dass der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist11, folgt aus der Beeinträchtigung der Anlageentscheidung als solcher erst dann ein Schadensersatzanspruch, wenn die Umsetzung dieser beeinträchtigten Entscheidung auch objektiv zu einem konkreten Vermögensnachteil geführt hat. Dafür reicht jedoch wie oben ausgeführt allein die rechtliche Bindung des Anlegers an sein Beitrittsangebot nach § 145 BGB nicht aus, sondern erst seine rechtliche Bindung durch das Zustandekommen des Beteiligungsvertrags mit der Annahme seines Angebots.

Danach kann vom Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Streitfall eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Anlegers gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB derzeit nicht bejaht werden.

Das gilt unabhängig davon, welcher der oben genannten Auffassungen des III., des IV. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Schadensentstehung und zum Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsoder Beratungspflichtverletzungen beim Erwerb von Kapitalanlagen man folgt. Denn auch nach der auf den frühesten Zeitpunkt den Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvertrags abstellenden Ansicht des XI. Zivilsenats kann hier eine Anspruchsverjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem gegebenen Sachverhalt nicht festgestellt werden.

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er Vertrag über die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft ist frühestens am 13.04.2005 mit der Annahme des Beitrittsangebots durch die Gründungskommanditistin zustande gekommen. Das gilt auch dann, wenn wozu allerdings auch keine Feststellungen vorliegen ein Zugang der Annahmeerklärung beim Anleger ausnahmsweise gemäß § 151 BGB entbehrlich gewesen sein sollte.

Damit begann im vorliegenden Streitfall die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB frühestens am 13.04.2005, so dass der Güteantrag des Anlegers am 13.04.2015 noch rechtzeitig gemäß § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am letzten Tag der zehnjährigen Verjährungsfrist eingereicht wurde und damit die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BGB gehemmt hat. Dass der Antrag den beklagten Gründungskommanditisten nicht demnächst entsprechend § 167 ZPO bekannt gegeben worden wäre12, ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Güteantrag aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Bestimmtheit oder wegen eines geltend gemachten Einwands der Rechtsmissbräuchlichkeit, keine Hemmungswirkung bewirken konnte.

Ist daher von einer rechtzeitigen Verjährungshemmung auszugehen, endete diese gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Bekanntgabe des Scheiterns des Verfahrens an den Antragsteller veranlasst hat13. Da das Schreiben der Gütestelle vom 22.05.2015 datiert, endete die Hemmung und, da der Güteantrag am letzten Tag der Verjährung eingereicht worden ist, damit auch die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens am 22.11.2015 bzw., da dies ein Sonntag war, gemäß § 193 BGB am 23.11.2015. Die an diesem Tag eingereichte Klage hat damit die Verjährung wiederum gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt, da die Zustellung der Klage am 18.12 2015 noch als demnächst im Sinn von § 167 ZPO anzusehen ist. Aus der Akte ergibt sich, dass die Gerichtskosten des Verfahrens am 4.12 2015 beim Anleger angefordert und am 15.12 2015 eingezahlt wurden.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2019 – II ZR 340/18

  1. st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.03.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231; Urteil vom 18.06.2009 – VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn.19; Urteil vom 29.09.2008 – II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 17[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1987 – II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 18; Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17, ZIP 2018, 2117 Rn. 17; Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, ZIP 2018, 2421 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, ZIP 2018, 2412 Rn. 14 mwN; Urteil vom 15.02.2012 – IV ZR 194/09, ZIP 2012, 740 Rn. 31; Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70; Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Urteil vom 24.03.2015 – XI ZR 278/14, ZIP 2015, 1527 Rn.19; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 18; Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, ZIP 2019, 806 Rn. 13 f.[]
  4. BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f.; Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760 Rn. 10; Urteil vom 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7; Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 389/15 34; Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, ZIP 2018, 2421 Rn. 14; Urteil vom 15.02.2012 – IV ZR 194/09, ZIP 2012, 740 Rn. 31; Urteil vom 18.04.2012 – IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21; Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70[]
  5. BGH, Urteil vom 11.04.2013 – III ZR 80/12, GI aktuell 2013, 101 Rn. 27[]
  6. BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, ZIP 2018, 2421 Rn.20 ff.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, ZIP 2014, 1117 Rn. 25; Urteil vom 24.03.2015 – XI ZR 278/14, ZIP 2015, 1527 Rn.19 ff.; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 18; Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, ZIP 2019, 806 Rn 13 f.[]
  8. OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2018 – 4 U 121/17[][]
  9. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25; Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, ZIP 2014, 1117 Rn. 25[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310; Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, ZIP 2018, 2421 Rn. 14; Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, ZIP 2019, 806 Rn. 13[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25 mwN[]
  12. vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 14 ff.[]
  13. vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270 Rn. 26 ff.[]
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