Verjährungshemmung per Güteantrag – und seine Individualisierung in Anlageberatungsfällen

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen.

Verjährungshemmung per Güteantrag – und seine Individualisierung in Anlageberatungsfällen

Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten1.

Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind2.

Ein Güteantrag, der zwar den Namen und die Anschrift der Klägerin (als „antragstellende Partei“), die Fondsgesellschaften, die Vertragsnummern und die Summe der jeweiligen Einlagen (zuzüglich 5 % Agio) sowie eine Reihe der geltend gemachten Beratungs- bzw. Prospektmängel, den Namen des Beraters und den Zeitraum der Beratung und Zeichnung jedoch nicht erwähnt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Im hier entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln blieb. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligungen zustande gekommen wären. Der geforderte Schadensersatz umfasse „sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“ sowie Rechtsanwaltskosten und „künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“. Dabei bleibt offen („ggf.“), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden – wie hier – auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte3. Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZR 116/15

  1. BGH, Urteile vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 03.09.2015 – III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17; und vom 15.10.2015 – III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 13.08.2015 – III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 14 und – III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3[]
  2. BGH, Urteil vom 15.10.2015 aaO a.E.[]
  3. vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 20.08.2015 aaO S. 3299 Rn. 22; und vom 03.09.2015 aaO Rn. 18[]