Vertragsfortsetzung nach Widerruf – und die Folgen

Es kann sich nicht mehr auf einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen, wer selbst entgegen dem Widerruf gehandelt hat und den Vertrag stillschweigend und bewusst fortgesetzt hat. Ein erneuter Widerruf ist danach nicht mehr möglich, da insoweit das Widerrufsrecht durch den ersten Widerruf und die danach erfolgte Vertragsfortsetzung verbraucht ist.

Vertragsfortsetzung nach Widerruf – und die Folgen

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Tübingen in dem hier vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, in der es um die Kündigung eines Zeichnungsvertrages geht. Die Klägerin hat am 28.5.1997 in ihrer Wohnung, in der sie von einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten aufgesucht worden war, einen Vertrag zur Zeichnung von Aktien der Beklagten, einer … Beteiligungs AG, unterzeichnet. Zunächst sollte sie 12 Monatsraten a 100 DM als Vergütung bezahlen, danach weitere Monatsraten a 100 DM zum Erwerb von nach und nach insgesamt 12 Aktien der Beteiligten. Der Aktienerwerb war von einer entsprechenden Kapitalerhöhung der Beklagten abhängig. Ein Kündigungsrecht sah der Vertrag nicht vor. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem gesetzlich gebotenen Inhalt (Beginn der Frist abhängig von Aushändigung der „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“). In der Folgezeit zahlte die Klägerin umgerechnet 7.960,98 EUR (1997 – 2010) an die Beklagte. 1999 und 2000 erhielt die Klägerin jeweils eine Aktienurkunde (Nr. .. und …). Am 18.9.2000 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass sie keine weiteren Aktien mehr übernehmen möchte. Die Beklagte antwortete am gleichen Tag, dass für dieses Jahr ihre Erklärung zu spät komme, sie aber gerne im nächsten Jahr eine neuerliche solche Erklärung (vor Erreichen der Summe für eine weitere Aktie) abgeben könne. Die Klägerin hat dann auch in der Folgezeit bis 2010 keine weiteren schriftlichen Erklärungen mehr abgegeben, umgekehrt dagegen weiterhin bis 2010 monatliche Beiträge geleistet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.2.2011 hat sie ihre Erklärung zum Vertragsabschluss von 1997 wiederrufen. Mit der Klage begehrt die Klägerin, dass die Beklagte an sie 7.960,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.3.2011, Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktienurkunden Nr. .. und .., sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.9.2011 zahlt.

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In seiner Urteilsbegründung weist das Landgericht Tübingen darauf hin, dass es sich beim streitgegenständlichen Vertrag entgegen seiner Überschrift um einen Zeichnungsvertrag1 handelt. Der Vertrag ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts Görlitz2 – (noch) nicht sittenwidrig.

Die Relation des „Kostenanteils“ von 1.200 DM zum zwölffachen Gesamtvolumen stellt noch kein auffälliges Missverhältnis dar, auch nicht vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss noch bestehenden Ungewissheit über den Fortgang der beklagten Aktiengesellschaft. Insoweit handelt es sich um ein vielfach gegebenes Vorleistungsrisiko bei immanenter Insolvenzgefahr des Vertragspartners.

Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht durch ihr Schreiben von 18.9.2000 gekündigt.

Eine solche Kündigung wäre allerdings – entgegen der Auffassung der Beklagten – möglich gewesen. Soweit der Vertrag kein Kündigungsrecht explizit vorsah, hätte ein solches auch nicht ausgeschlossen werden können (§ 11 Nr. 12 AGBG). Die Kündigung wäre danach spätestens zum Jahresende 2000 wirksam gewesen. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin zu Unrecht unter Zurückweisung der Kündigung auf die Möglichkeit einer neuerlichen Kündigung im nächsten Jahr verwiesen.

Die Klägerin kann sich aber aufgrund ihres Verhaltens in der Folgezeit nicht mehr auf diese Kündigung berufen, da sie nicht nur nicht auf der Kündigung bestanden hat (- was angesichts der unzutreffenden Auskunft der Beklagten unschädlich gewesen wäre -), sondern in den Folgejahren keine neuerliche Erklärung zur Beendigung des Vertrages abgegeben hat, sondern umgekehrt 10 Jahre lang weiterhin monatliche Beträge bezahlt hat und mindestens für 2 Jahre (2002, ausbezahlt in 2003, und 2009, ausbezahlt in 2010) auch Dividendenzahlungen entgegengenommen hat.

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Musterwiderrufsbelehrung

Das Schreiben der Klägerin vom 18.9.2000 ist zugleich als Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzusehen. Infolge der fehlerhaften Belehrung war der Widerruf zu diesem Zeitpunkt noch möglich.

Auf diesen Widerruf kann sich die Klägerin allerdings nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, da sie selbst entgegen dem Widerruf gehandelt hat und den Vertrag stillschweigend und bewusst fortgesetzt hat, indem sie – ohne erneutes Schreiben und sogar ohne Telefonate – mindestens 5 weitere Jahre lang Monatsbeiträge bezahlt und auch eine Dividendenzahlungen entgegengenommen hat.

Nach dieser Fortsetzung des Vertrags war ein erneuter Widerruf etwa in Form der klägerseits vorgetragenen Telefonate von 2005, 2007 und 2010 nicht mehr möglich. Ein weiterer Widerruf durch Anwaltsschreiben von 2011 war danach nicht mehr möglich, da insoweit das Widerrufsrecht durch den ersten Widerruf und die danach erfolgte Vertragsfortsetzung verbraucht war.

Der Wirksamkeit des Vertrags steht auch § 185 AktG nicht entgegen. Auch wenn der Zeichnungsschein nicht alle geforderten Inhalte aufweist, ist eine Berufung hierauf nach § 185 III AktG ausgeschlossen, wenn – wie hier lt. Handelsregisterauszug – die Durchführung der Grundkapitalerhöhung eingetragen ist und der Zeichnerin, wie hier die Klägerin, Aktionärsrechte – hier in Form der Dividendenentgegennahme – ausgeübt hat.

Anzumerken bleibt allerdings, dass § 185 III AktG nur auf § 185 I, II AktG beruhende, inhaltliche Nichtigkeitsgründe anwendbar ist, dagegen nicht – sofern sie denn gegeben wären – gesetzliche oder vertragliche Widerrufs- oder Kündigungsrechte ausschließen würde3.

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Auch ein zu Schadensersatz verpflichtender Beratungsfehler bei Abschluss des Vertrags liegt nicht vor. Hierfür fehlt es bereits am Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags. Ein solcher wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Der Vertriebsmitarbeiter hat lediglich den Verkauf von Aktien des Unternehmens, für das er tätig war, beworben.

Sofern der Vertriebsmitarbeiter der Beklagten – von dieser bestritten – mit einer hohen Rendite („doppel“) geworben haben sollte, wäre dies als lediglich offenkundige Übertreibung unschädlich. In tatsächlicher Hinsicht erstaunt schon, dass sich die Klägerin während des 13 Jahre dauernden Erwerbsvorgangs nie hierauf berufen hat, auch nicht, als keine oder nur kümmerliche Dividenden geflossen sind. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin im von ihr unterzeichneten Vertrag direkt über der Unterschriftszeile unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Chancen und Risiken handelt. Dass jedes Unternehmen – und damit auch die Beteiligung hieran – stets auch das unternehmerische Risiko, das bis zur Insolvenz reichen kann, beinhaltet, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

Schließlich kann die Klägerin auch aus § 823 I BGB i.V.m. § 32 KWG (Fassung von 1997) keine Ansprüche herleiten, da § 32 KWG nicht einschlägig ist. Die Beklagte betrieb keine Bankgeschäfte, sondern veräußerte eigene Aktien.

Landgericht Tübingen, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 5 O 106/11

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 19.02.2003 – 7 U 979/2002[]
  2. LGGörlitz, Urteil vom 29.11.2000 – 2 S 111/00[]
  3. vgl. Hüffer, AktG, 9. A. 2010, § 185 Rn. 17, 18[]
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