Vorfälligkeitsentschädigung – und der Institutsaufwand

Es ist unzulässig, wenn eine Bank bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300,00 € integriert, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist.

Vorfälligkeitsentschädigung – und der Institutsaufwand

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall nimmt der klagende Bankkunde sein beklagtes Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,00 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht erstritten, dass die Bank bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300,00 € verlangen kann.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die neue Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg:

Die Bank könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,00 € verlangen, befand das Oberlandesgericht. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b BGB). So sei es hier.

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Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,00 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 17 U 214/22

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.09.2022 – 2-10 O 141/21[]