Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt worden ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.
Gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Bonds, mit denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einlösung vorgelegt werden. Nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung allerdings nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal rechtzeitig vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 49/08










