Dass die Bank davon ausging oder ausgehen musste, die Darlehensnehmer hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bank „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat.
Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2018 – XI ZR 750/16
- BGH, Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und – XI ZR 450/16 18; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.[↩]