Widerruf eines Darlehensvertrages – und die Feststellungsklage des Darlehensnehmers

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB1.

Widerruf eines Darlehensvertrages – und die Feststellungsklage des Darlehensnehmers

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer. Die Darlehensnehmer erwarben im Oktober 2019 einen Gebrauchtwagen BMW 118d zum Kaufpreis von 26.649 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises sowie der Prämien für eine Ratenschutzversicherung Tod und AU (Arbeitsunfähigkeit) in Höhe von 1.195, 36 € und für eine Shortfall GAP Versicherung in Höhe von 594, 93 € schlossen die Parteien mit Datum vom 09.10.2019 einen Darlehensvertrag über 24.439, 29 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2, 95% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 269, 30 € und einer Schlussrate von 11.200 € zurückgezahlt werden.

Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 unter der Überschrift „Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen“ folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr […] berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.01.und 1.07.eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“

Auf Seite 5 des Darlehensvertrags heißt es ferner unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung“:

„Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu.“

Ziffer 4.3 der auf Seite 15 und 16 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen lautet unter der Überschrift „Vorfälligkeitsentschädigung“ wie folgt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt pauschal EUR 75, wird jedoch auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: – 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0, 5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, – den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

Dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer steht es frei, nachzuweisen, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.“

Unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ enthält Seite 5 des Darlehensvertrags folgende Angabe:

„Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) an den Ombudsmann der privaten Banken, Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach , B. , Fax: ____, E-Mail: ____, zu richten.“

Auf Seite 8 des Darlehensvertrags informierte die Bank die Darlehensnehmer über deren Widerrufsrecht. Mit Schreiben vom 09.02.2022 und 17.02.2022 erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Bank wies den Widerruf als verfristet zurück.

Die Darlehensnehmer halten die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft. Mit ihrer Klage haben die Darlehensnehmer erstinstanzlich (1.) die Feststellung, dass sie der Bank aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag infolge der Widerrufserklärungen vom 09.02.2022 und 17.02.2022 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulden würden, (2.) die Zahlung von 12.348, 30 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Bank hat es antragsgemäß (1.) festgestellt, dass die Darlehensnehmer verpflichtet seien, jeden über den bereits bezifferten Wertverlust hinausgehenden Wertverlust sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig gewesen sei, zu ersetzen, sowie (2.) die Darlehensnehmer zur Herausgabe des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeugschlüssel, Zulassungsbescheinigung Teil I und Bord-/Wartungshandbuch an die Bank verurteilt2. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie jeweils an ihren erstinstanzlichen Anträgen festgehalten haben, wobei die Darlehensnehmer den Klageantrag zu 2 auf Zahlung von 15.041, 30 € erweitert haben. Das Oberlandesgericht München hat die Bank – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung von 954, 76 € nebst Zinsen nach Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und den Ausspruch zur Hilfswiderklage aufrechterhalten. Die weitergehenden Berufungen hat es zurückgewiesen3.

Mit der – vom Oberlandesgericht München zugelassenen – Revision verfolgen die Darlehensnehmer ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in vollem Umfang weiter, während die Bank mit der Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung begehrt. Die Revision der Darlehensnehmer hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Anschlussrevision der Bank Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Abweisung der Klage:

Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht München den Feststellungsantrag teilweise für unzulässig gehalten.

Der Feststellungsantrag der Darlehensnehmer, den der Bundesgerichtshof als Prozesserklärung selbst auslegen kann, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB4. Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag der Darlehensnehmer dagegen dahin zu verstehen, sie leugneten nicht (nur) Ansprüche der Bank aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch der Bank aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF, fehlte insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Darlehensnehmers regelmäßig aus einer vom Bank (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Darlehensnehmer verneinten Rechtslage5. Da die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF6.

Unrichtig ist des Weiteren auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts München für die Verneinung eines Feststellungsinteresses, der (wirksame) Widerruf der Darlehensnehmer löse deren Rückzahlungspflicht des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehens aus, wobei an die Stelle der im Vertrag vorgesehenen ratenweisen Rückzahlungspflicht die sofortige Rückzahlungspflicht wegen des noch nicht zurückgeführten Teils des Darlehens trete. Dies trifft nicht zu. 

Bei Widerruf des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags (§ 358 Abs. 2 BGB) tritt gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rückgewähr der empfangenen Leistungen der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein, wenn – wie hier – das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Aufgrund dessen hat der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die finanzierte Ware an den Darlehensgeber herauszugeben und ihm nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Kfz – zu leisten. Dagegen schuldet er nicht die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München haben die Darlehensnehmer den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug sowie mit Beitritten zu Ratenschutz- und GAP-Versicherungen verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.

Das Oberlandesgericht München ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass den Darlehensnehmern bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Oktober 2019 der Fall, sodass die Widerrufserklärungen vom 09.02.2022 und 17.02.2022 verspätet waren. Aufgrund dessen hätte der Klage nicht – auch nicht teilweise – stattgegeben werden dürfen.

Das Oberlandesgericht München hat – was auch die Anschlussrevision der Bank zu Recht beanstandet – rechtsfehlerhaft angenommen, die Bank habe ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies trifft nicht zu.

Insoweit kann sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21.03.2016 bis zum 14.06.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Darlehensnehmern zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen werden sie auf Seite 8 deutlich auf das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere – in Fettdruck gehaltene – Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Bundesgerichtshof durch einen Vergleich selbst feststellen kann7, dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Fahrzeugkaufvertrag und den Beitritten zu den Ratenschutzund GAP-Versicherungen um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Bank in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ zutreffend angegeben.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 27.02.20248 entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.20239 nicht entgegen.

)) Rechtsfehlerhaft ist auch – was die Anschlussrevision der Bank ebenfalls zu Recht beanstandet – die weitere Annahme des Oberlandesgerichts München, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Bank ihrer aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierenden Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber – was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.202410 entschieden und im Einzelnen begründet hat – keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Entgegen der Auffassung der Darlehensnehmer hat die Bank die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeund Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. 

Wie der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 09.09.202111; und vom 21.12.202312 entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates13 nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerdeoder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt14.

Nach diesen Maßgaben hat die Bank diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist15. Ferner hat die Bank angegeben, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist, und hierfür sowohl die Postadresse der Schlichtungsstelle als auch deren Fax-Nummer und E-Mail-Adresse mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist16.

Schließlich machen die Darlehensnehmer ohne Erfolg geltend, dass die von der Bank erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien. Nach den Maßgaben der Bundesgerichtshofsrechtsprechung17 erfüllen die von der Bank in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erteilten Angaben die genannten Anforderungen, weil sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar vor Augen führen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird18.

Die Anschlussrevision der Bank hat Erfolg. Da die Darlehensnehmer – wie dargelegt – den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben, stehen ihnen gegen die Bank die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Das Berufungsurteil war mithin auf die Anschlussrevision der Bank aufzuheben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts München zur Endentscheidung reif ist, hat der Bundesgerichtshof eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolglos bleibt, ist die Hilfswiderklage der Bank gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Oberlandesgerichts München zur Klarstellung aufzuheben19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2025 – XI ZR 140/23

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 19.09.2023 – XI ZR 58/23, WM 2023, 1955[]
  2. LG München I, Entscheidung vom 04.10.2022 – 28 O 5442/22[]
  3. OLG München, Entscheidung vom 26.06.2023 – 19 U 6613/22, WM 2023, 1871[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13; und vom 19.02.2019 – XI ZR 225/17 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19.09.2023 – XI ZR 58/23, WM 2023, 1955 Rn. 15[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 19.09.2023 aaO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2023 aaO[]
  7. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26[]
  8. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn.19 ff.[]
  9. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 – BMW Bank u.a.[]
  10. BGH, Urteil vojm 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff.[]
  11. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, – C-155/20 und – C-187/20 Rn. 128 ff. – Volkswagen Bank u.a.[]
  12. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 Rn. 244 ff. – BMW Bank u.a.[]
  13. ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40 und ABl.2011, L 234, S. 46[]
  14. BGH, Urteile vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44; und vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37[]
  15. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN; und vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 aaO Rn. 47[]
  17. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 41 ff. mwN[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2024 – XI ZR 85/22, WM 2025, 197 Rn. 40 mwN[]

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