Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages ist gemäß § 48 Abs.1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen.
Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen1. Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls2.
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages3, bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB – in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann also nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens4. Der wirksame Widerruf begründet deshalb keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheit ohne Ablösung der Darlehensrestschuld.
Nachdem im vorliegenden Fall auch nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass sich – unter Ausklammerung der Pflicht der Klägerin, die Valuta zurückzuzahlen – bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB ein Saldo zugunsten der Klägerin ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass sie durch den Widerruf von ihrer Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten5. Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gemäß § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen6. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO, dass das Stammrecht selbst im Streit ist7, ist gegeben. Bezogen auf die Zukunft ist die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers gerichtet, künftig die vertraglich vereinbarten Zinsen zu verlangen. Angesichts der – lediglich auf gewandeltem Rechtsgrund – fortbestehenden Verpflichtung das Darlehensnehmers, das Darlehen zurückzuzahlen, kann der Wert dieses Stammrechts aber nicht mit der offenen Valuta bemessen werden, vielmehr ist nach den Grundsätzen des § 9 ZPO zu verfahren.
Demnach ist bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO regelmäßig der Betrag der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§ 9 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Beklagte die Darlehensverträge bereits gekündigt hat. Deshalb liegt in diesem Fall der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Wirksamkeit des Widerrufs für die Klägerin ergeben hätte, in der Befreiung von der Pflicht, die nach der Kündigung geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Die Beklagte hat als Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt 22.815, 30 EUR geltend gemacht, sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 – 6 U 222/13
- BGH v.01.06.1976 – VI ZR 154/75[↩]
- Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.[↩]
- dazu OLG Karlsruhe v. 11.04.2005 – 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage[↩]
- BGH v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00[↩]
- so auch OLG Stuttgart v. 14.11.2014 – 9 W 36/14[↩]
- BGH v. 17.05.2000 – XII ZR 314/99[↩]
- Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.04.2005 – 17 W 21/05[↩]









