Widerruf eines Verbraucherdarlehens – und der Streitwert der Feststellungsklage des Darlehensnehmers

Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen maßgeblich1.

Widerruf eines Verbraucherdarlehens – und der Streitwert der Feststellungsklage des Darlehensnehmers

Wird ein Bausparvertrag sowie ein bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags abzulösendes später widerrufenesZwischendarlehn abgeschlossen und werden daher bis zum Widerruf des Zwischendarlehens Tilgungsleistungen auf das Zwischendarlehen nicht erbracht, ist mithin auf die monatlichen Zinsraten abzustellen. Dagegen sind die monatlichen Sparraten für den Bausparvertrag auch wenn sie im Darlehensvertrag unter der Überschrift „Daten zum Zwischendarlehensvertrag“ aufgeführt wurden nicht auf das Zwischendarlehen, sondern auf den (hier nicht streitgegenständlichen) Bausparvertrag geleistet, durch dessen Bausparguthaben und das Bauspardarlehen nach den vertraglichen Abreden getilgt werden sollte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2018 – XI ZR 452/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.; vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2; vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5; vom 10.01.2017 – XI ZB 17/16; vom 21.02.2017 – XI ZR 398/16; und vom 18.09.2018 – XI ZR 703/17[]
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