Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags – und der Rechtsmissbrauch

Zwar setzt der Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes voraus. Dennoch kann sich die Ausübung des Widerrufsrechts im Einzelfall als missbräuchliche Rechtsausübung darstellen. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Freiburg der Fall, wenn der Darlehensnehmer das berechtigte Vertrauen des Darlehensgebers in den Fortbestand des Darlehens geweckt hat, etwa indem er seine Vertragspflichten über einen ausreichend langen Zeitraum rügelos erfüllt hat, obwohl er weiß, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht und er lediglich über Beginn und Ablauf der Widerrufsfrist im Zweifel sein kann.

Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags – und der Rechtsmissbrauch

Allerdings steht dem Widerruf nicht die zuvor erklärte Kündigung der Darlehensverträge entgegen. Zwar kann durch Widerruf nur dann ein Rückgewährschuldverhältnis herbeigeführt werden, wenn zuvor noch ein Schuldverhältnis bestanden hat, was nach wirksamer Kündigung eigentlich nicht der Fall gewesen ist. Auf diese Weise verlöre aber auch der unzureichend belehrte Kreditnehmer sein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht, ohne zwischen Kündigung und Widerruf sachgerecht gewählt zu haben. Eine vorangegangene Kündigung steht dem Widerruf deshalb nur dann entgegen, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorangegangen ist und der Verbraucher im Zeitpunkt der Kündigung imstande ist, die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu bewerten1. Dies war hier nicht der Fall.

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kreditnehmer stellte jedoch eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung eines unbefristeten und von jedem Begründungszwang gelösten Widerrufsrechts hier durch keinerlei schützenswertes Interesse der Kreditnehmer gerechtfertigt wird und dass andererseits schützenswerte Interessen der Bank es erfordern, den Kreditnehmern die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Widerruf zu lösen, zu versagen. Die Kreditnehmer hatten ein berechtigtes Vertrauen der Bank darauf geweckt, dass ein Widerruf der Darlehensverträge nicht mehr erfolgen würde.

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Die Parteien haben die Darlehensverträge über einen Zeitraum von fast sieben Jahren beiderseits erfüllt. Weder die Umstände des Vertragsschlusses, noch der Inhalt der Darlehensverträge oder des mit diesen finanzierten Geschäfts haben den Kreditnehmern zu irgendeinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen geboten. Das im Jahr 2007 in freier Entscheidung getroffene wirtschaftliche Kalkül, insbesondere die Eingehung einer Zinsbindung von zehnjähriger Dauer, ist im Jahr 2014 aus Gründen, die mit den vorerwähnten Verträgen nichts zu tun haben, nachträglich geändert worden. Die Kreditnehmer haben diese Änderung zunächst zum Anlass genommen, nach Einholung von Auskünften zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen zu kündigen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kreditnehmer nach dem Inhalt der von der Bank bereitgestellten Widerrufsbelehrungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus imstande gewesen sind, zu erkennen, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und dass dessen Ausübung fristgebunden ist, mögen sie auch über Beginn und Ablauf der Frist keine zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben. Durch die jahrelange widerspruchslose Abwicklung der Darlehensverträge haben die Kreditnehmer vor diesem Hintergrund das Vertrauen darauf geweckt, dass sie an dem geschlossenen Vertrag festhalten wollen und dementsprechend an einem Widerruf nicht interessiert sind2.

Die langjährige vertragsgemäße Abwicklung der Darlehensverträge war auch mit Blick auf den Zweck des Widerrufsrechts im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen dazu geeignet, das Vertrauen der Bank in den Fortbestand der Verträge zu begründen. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen soll dem Verbraucher eine Frist zur Prüfung des von ihm eingegangenen Darlehensvertrages gewähren und ihn vor den Folgen eines übereilten Vertragsschlusses schützen3. Erfüllt der Verbraucher über viele Jahre seine Vertragspflichten, obwohl er Kenntnis von der Existenz eines Widerrufsrechts hat, so spricht dies, wenn er später doch noch widerruft, ohne Hinzutreten weiterer Umstände eher dagegen, dass er seine frühere Vertragsschlussentscheidung im Rückblick für übereilt hält. Im vorliegenden Fall haben die Kreditnehmer sogar erkennen lassen, dass die Rückführung der Darlehen im Zusammenhang mit dem Verkauf des durch die Darlehen finanzierten Objekts stand. Dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einem Widerrufsgrund abhängt, heißt nicht, dass im Einzelfall tatsächliche Gesichtspunkte, die Aufschluss über die Motive des Widerrufenden geben können, nicht gewürdigt werden können.

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Landgericht Freiburg, Urteil vom 16. Januar 2015 – 1 O 258/14

  1. BGH IV ZR 52/12, Rn. 24[]
  2. vgl. OLG Frankfurt 17 W 11/14, Rn. 15[]
  3. OLG Karlsruhe 12 U 151/12, Rn. 33[]