Zinssatz- Swap-Verträge – und die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert

Die finanzierende Bank ist nicht verpflichtet, den Anleger über den anfänglichen negativen Marktwert von ZinssatzSwapVerträge aufzuklären, wenn es sich bei den zwischen der Bank und dem Anleger abgeschlossenen Darlehensverträgen um konnexe Grundgeschäfte für die zuvor vereinbarten SwapVerträge handelt.

Zinssatz- Swap-Verträge – und die Aufklärung über den anfänglich negativen Marktwert

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln1.

Nach diesen Grundsätzen ist ein konnexes Grundgeschäft dann gegeben, wenn der ZinssatzSwapVertrag einen bei der beratenden Bank unterhaltenen, bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrag und dessen Bedingungen abändert. Daraus folgt nicht, dass der Darlehensvertrag taggleich mit dem SwapVertrag abgeschlossen werden muss. Es genügt, wenn wie hier bei Abschluss des ZinssatzSwapVertrages der Abschluss eines Darlehensvertrags, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht2, bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen.

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Swap-Verträge - und die Aufklärungspflicht der Bank

Die Bank schuldet grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht deswegen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert, weil sich im Falle einer dem Zweck der in Aussicht genommenen Erzeugung eines synthetischen Darlehens gerade zuwiderlaufenden vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages der SwapVertrag zu einem Spekulationsgeschäft wandeln könnte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2019 – XI ZR 38/17

  1. vgl. BGH, Urteile vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 42; und vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28[]
  2. vgl. dazu BGH, Urteile vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43; und vom 22.03.2016 – XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28[]