Wird ein Beschluss einer zweiten Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG angefochten und insoweit ein Freigabeverfahren gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 SchVG durchgeführt, so ist im Hinblick auf die Antragsbefugnis der den Beschluss anfechtenden Gläubiger § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG in der Verweisung in § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG dahin zu verstehen, dass unter „Bekanntmachung der Einberufung„die Aufforderung zur Stimmabgabe in der ersten Gläubigerversammlung zu verstehen ist. Im Freigabeverfahren gilt eine der Anfechtungsklage entsprechende Darlegungslast.

or einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über Anfechtungsklagen von Gläubigern einer Schuldverschreibung darf ein angefochtener Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vollzogen werden, wenn nicht ein Oberlandesgericht des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das für die Anfechtungsklagen zuständige Landgericht gehört, auf Antrag des Schuldners der Schuldverschreibung nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
Nach dem von § 20 Abs. 3 Satz 4 2.HS SchVG in Bezug genommenen § 246a Abs. 2 AktG ergeht ein Beschluss, der die Vollziehbarkeit der angefochtenen Beschlüsse feststellt, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte es vorliegend dahingestellt sein lassen, welche Rechtsnatur die Vorlagefrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG hat, ob sie eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist [1] oder eine prozessuale Frist [2] ist, denn vorliegend wurde die in der Frist vorzubringende Tatsache weder vorgetragen noch urkundlich belegt. Ebensowenig kommt es auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG an [3]. Sie knüpfen daran an, dass ein gewisser Mindestbesitz vorhanden sein muss und Aktionäre, deren Mitgliedschaft diesen Mindestbesitz nicht erreicht, von der Anfechtung ausgeschlossen sind. Die Schuldverschreibungen der Antragsgegner erreichen aber das an den Nennwert der Beteiligungen anknüpfende erforderliche Bagatellquorum.
§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist in der Verweisung in § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG dahin zu lesen, dass unter „Bekanntmachung der Einberufung“ die Veröffentlichung der Aufforderung zur Stimmabgabe zur Abstimmung ohne Versammlung, die am 12.03.2015 erfolgte, zu verstehen ist.
Der fristgemäße Nachweis nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 SchVG eines für eine Haltefrist bestehenden Besitzes spiegelt – verschärft um das Bagatellquorum – die Antragsbefugnis für die Anfechtungsklage aus § 245 Nr. 1 und 3 AktG wider, wonach jeweils nur derjenige zur Anfechtung befugt ist, der die Aktie vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Für das Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz tritt die Antragsbefugnis nach § 20 SchVG an die Stelle des § 245 AktG. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG ist ein Gläubiger zur Anfechtung befugt, wenn er an der Abstimmung teilgenommen und seinen Widerspruch erklärt hat und die Schuldverschreibung vor der Einberufung der Gläubigerversammlung oder der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hat.
Der Wortlaut des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG verzichtet auf einen eindeutigen Zusatz wie „Einberufung der beschließenden Versammlung“. Ein mit umgekehrter Zielrichtung klarstellender Wortlaut, etwa „Bekanntgabe der ersten Einberufung“ ist im Aktiengesetz unsinnig, weil es im Aktiengesetz keine erste und zweite Hauptversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 SchVG gibt.
Aus der Formulierung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG lässt sich gleichfalls nicht schließen, dass nur auf die jeweilige Abstimmung abzustellen wäre. Es werden lediglich die beiden möglichen Abstimmungsformen aufgezählt.
Der Verweis in § 20 Abs. 3 Satz 4 2. HS SchVG beschränkt sich auf eine Aufzählung von Absätzen und Sätzen des § 246a AktG, ohne sprachliche Anpassungen vorzunehmen. So ist die Bezugnahme auf Absatz 4 des § 246a AktG dahin zu lesen, dass Schadensersatz für den aus dem gesamten Vollzug des Beschlusses erwachsenden Schaden geschuldet ist, statt für den aus der „Eintragung des (Haupt-)versammlungsbeschlusses“, auch wenn der Vollzug des Beschlusses nach dem Schuldverschreibungsgesetz unter anderem eine Eintragung ins Handelsregister erfordert.
Die Verweisungskette in § 20 Abs. 3 Satz 4 2. HS SchVG auf § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG macht somit bei offenem Wortlaut eine an der Gesetzesgeschichte, der Systematik der Bestimmungen und dem Sinn und Zweck der Normen des Schuldverschreibungsgesetzes orientierte Auslegung nötig.
Zum Verständnis der Intention des Gesetzgebers und des Sinn und Zwecks der Regelung ist die Gesetzgebungsgeschichte heranzuziehen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchVG enthielt ursprünglich den Hinweis auf die Aufforderung zur Stimmabgabe nicht, sondern verwies nur auf die Einberufung der Gläubigerversammlung [4]. Ein solcher Hinweis war auch wegen § 18 Abs. 1 SchVG, wonach auf die Abstimmung ohne Versammlung die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden sind, nicht nötig. Denn aus dieser Verweisung wird ohne weiteres deutlich, dass an die Stelle des Wortes „Einberufung“ der Ausdruck „Aufforderung zur Stimmabgabe“ tritt. Dies hatte die Gesetzesbegründung auch im Blick, denn im Text wird ausgeführt, dass in Abweichung zum Aktiengesetz mit Rücksicht auf die Abstimmung ohne Versammlung in Nummer 1 an die Teilnahme an der Abstimmung und nicht die Teilnahme an der Gläubiger- beziehungsweise Hauptversammlung wie in § 245 Nr. 1 angeknüpft wird [5]. Der erst im Rechtsausschuss an den Gesetzestext angefügte Hinweis auf die Abstimmung ohne Versammlung wurde laut Begründung zur Klarstellung aufgenommen [6]. Er hat daher keinen eigenen Aussagewert und ist zudem unsauber formuliert, weil er auf die Aufforderung zur Stimmabgabe, nicht ihre Bekanntmachung abstellt.
Zum Sinn und Zweck von § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG schreibt die Gesetzesbegründung [5]: Außerdem muss der Kläger die Schuldverschreibung vor Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung erworben haben. Dadurch soll etwaigen Missbräuchen des Klagerechts vorgebeugt werden; denn da die Tatsache der Einberufung einer Gläubigerversammlung in der Regel nicht vorhergesagt werden kann, ist ein gezielter Erwerb der betreffenden Schuldverschreibung kaum denkbar.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Gläubigerversammlungen von Schuldverschreibungen zu Restrukturierungskonzepten typischerweise in Situationen wirtschaftlicher Gefährdung des Schuldners einberufen werden. Er steht somit üblicherweise unter einem Veränderungsdruck, wobei er auf die Entscheidung der Gläubigerversammlung angewiesen ist. Zugleich sieht bereits das Gesetz in § 15 Abs. 3 SchVG ein zweistufiges Abstimmungssystem vor, mittels dessen Beschlüsse mit sich verringernden Mehrheits-/Anwesenheitserfordernissen gefasst werden können. Dabei ist das Anwesenheitserfordernis für die erste Abstimmung hoch, denn die Teilnehmenden müssen die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, bei der zweiten Versammlung genügt maximal 25%. Insbesondere bei einer breit gestreuten Gläubigerschaft der Schuldverschreibungen ist eine Kapitalmehrheit in Höhe von 50% nur schwer zu erreichen. Dass sich an eine gescheiterte erste Abstimmung über ein Sanierungskonzept eines wirtschaftlich gefährdeten Schuldners ein zweiter Abstimmungsversuch anschließt, ist somit kein nicht vorhersehbarer Ausnahmefall, sondern zu erwarten, schon weil eine wirtschaftliche oder im Fall der Insolvenzbedrohung existentielle Notwendigkeit dafür beim Schuldner besteht.
Die Ansicht, bei einer zweiten Versammlung käme es auf die Bekanntmachung der Einladung zu jener an, lässt die zitierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung unverständlich erscheinen. Denn wer von einer gescheiterten ersten Abstimmung über eine notwendige Sanierung der Schuldnerin erfährt, kann mit einer beachtlichen, wenn nicht deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es zu einer zweiten Abstimmung kommt. Für eine solche Lesart der Gesetzesbegründung sieht das Oberlandesgericht keinen Anlass.
Vergegenwärtigt man sich die Entstehung der Norm, stand in der dortigen Fassung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG der „Abstimmung“ ohne weitere Differenzierungen die „Einberufung der Gläubigerversammlung“ gegenüber. Sie wird gemäß § 12 Abs. 2 SchVG unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht, und zwar nach § 13 Abs. 2 SchVG zwingend gemeinsam mit der Tagesordnung. Wenn die Begründung also ausführt, mit ihrer Gesetzesfassung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG sei auf einen Zeitpunkt abgestellt, zu dem eine Einberufung nicht vorhergesagt werden kann, ist dies zwingend das erste Bekanntwerden der Tagesordnung, auf die sich die Abstimmung bezieht. Alle Zeitpunkte danach erlauben einen gezielten Erwerb der Schuldverschreibung, den die Gesetzesbegründung gerade für unmöglich hält. Dieses Verständnis der Gesetzesbegründung wird auch nicht durch die relativierenden Zusätze „in der Regel“ oder „kaum“ in Frage gestellt. Sie sind sinnvoll, wenn bereits im Vorfeld zur Bekanntmachung der Einberufung über eine Restrukturierung diskutiert wurde. Ihrem Wortsinn nach sind mit den Zusätzen aber eindeutig besonders seltene Ausnahmefälle gemeint.
Diese gesetzgeberische Intention wird auch daraus deutlich, dass nach der Gesetzesbegründung die Antragsbefugnis des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG der des § 245 Nr. 1 AktG nachgebildet ist [7]. Nach § 245 Nr. 1 AktG ist ein Aktionär antragsbefugt, wenn er seine Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat. Die Fassung des korrespondierenden § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG, in der auf die Bekanntmachung der Einberufung abgestellt wird, verdeutlicht, dass die Ausdrücke „Bekanntmachung der Tagesordnung“ und „Einberufung“ synonym gebraucht werden [8]. § 15 Abs. 3 SchVG geht davon aus, dass die Tagesordnung der ersten und einer zweiten Abstimmung im Sinne dieses Absatzes gleich sind. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext, worin es heißt, dass die zweite Versammlung „zum Zweck der erneuten Beschlussfassung“ einberufen wird, sprich zum Zweck der wiederholten Abstimmung über denselben Beschlussgegenstand. Für neue Tagesordnungspunkte ist auch die Reduzierung der erforderlichen Anwesenheiten/Mehrheiten nicht zu rechtfertigen [9]. Die Zusammengehörigkeit einer zweiten zur ersten Abstimmung/Versammlung ergibt sich für das europäische Aktiengesetz auch aus Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften [10]. Nach Art. 5 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten, wenn eine zweite oder weitere Hauptversammlung einberufen wird, weil auf die erste Einberufung hin das Quorum nicht erreicht worden ist, für diese Einberufung die Ladungsfrist verkürzen, wenn die bisherige Einberufung ordnungsgemäß war und kein neuer Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Auch hier wird eine Privilegierung der zweiten Versammlung an das verbindende Element der Tagesordnung geknüpft, durch sie aber auch ermöglicht.
Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hatte es zur Anfechtungsbefugnis von Hauptversammlungsbeschlüssen geheißen: Wer nach der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktien kauft, weiß, welche Beschlüsse zu erwarten sind und ist weniger schutzbedürftig. Umgekehrt führt es zu Fehlanreizen, wenn das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, nach Bekanntmachung der Tagesordnung gezielt einzelne Aktien zu kaufen, um damit Anfechtungsklagen zu betreiben. In diesen Fällen dürfte regelmäßig nicht das Interesse an einer langfristig gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und an der Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung die Kaufentscheidung motiviert haben [11]. So wie § 245 Nr. 1 AktG iVm § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG der Abwehr der missbräuchlichen Ausübung des Anfechtungsrechts dienen soll [12], sollen auch § 20 Abs. 3 Satz 4 und Absatz 2 SchVG wirken [5]. Dies kann das Freigabeverfahren hier wie dort nur, wenn an das Bekanntwerden und damit die erstmalige Bekanntmachung der Tagesordnung angeknüpft wird.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Fall der zweiten Versammlung nicht etwa übersehen hat, wie die Antragstellerin meint, sondern dahin geregelt hat, dass auf die erstmalige Bekanntmachung der Tagesordnung, vorliegend am 12.03.2015 abzustellen ist. Dies kann mit den üblichen Methoden zur Gesetzesauslegung, unter anderem dem Verweis der Gesetzesbegründung auf § 245 Nr. 1 AktG und der zitierten Passage, wonach auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die Einberufung/Tagesordnung nicht vorhersehbar ist, entnommen werden.
Die Argumente der Gegenansicht verfangen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe emgegenüber nicht.
Sie können nicht entgegenhalten, es handele sich um zwei getrennte Abstimmungen, wobei sich nicht notwendig an die erste eine zweite anschließe. Die gescheiterte erste Abstimmung werde vom Versammlungsleiter geschlossen. Allein die Tatsache, dass sich an eine gescheiterte erste Abstimmung nicht notwendig eine zweite anschließt, nimmt einer ersten und zweiten Versammlung nach § 15 Abs. 3 SchVG mit derselben Tagesordnung und der darauf beruhenden Quorenreduzierung nicht ihren zusammengehörigen Charakter. Wenn es keine zweite Abstimmung gibt, spielt eine missbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts durch Zwischenerwerb ohnehin keine Rolle. Auf Art. 5 Abs. 1 RL 2007/36/EG wurde bereits verwiesen.
Ebenso wenig können die Antragsgegner den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2014 [13] für ihre Ansicht zweier getrennt zu beurteilender Versammlungen nutzbar machen. Im Gegenteil: Dieser Beschluss erklärt § 9 Abs. 2 SchVG (Einberufung durch das Gericht auf Veranlassung der Gläubiger) für auf eine zweite Versammlung nicht anwendbar, weil die Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG, die Bezeichnungen „Gläubigerversammlung“ und „zweite Versammlung“ gerade nicht synonym verwende („Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3.“). Dies zeige, dass diese Begriffe bewusst gewählt seien und unterschiedliche Sachverhalte beträfen. Die zweite Versammlung ist damit ein „Spezialfall“, wie der Bundesgerichtshof formuliert [14], und gerade keine weitere erste Gläubigerversammlung, sonst wäre § 9 Abs. 2 SchVG anzuwenden gewesen.
Schließlich verfängt auch der Vortrag des Antragsgegners zu 3 nicht, wonach § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG für den bei der Gläubigerversammlung Abwesenden nicht die Einhaltung einer Haltefrist verlange. Sie dürfe nicht durch die Hintertür des Freigabeverfahrens eingeführt werden. § 20 Abs. 2 Nr. 2 SchVG setzt für den zu Unrecht zur Gläubigerversammlung nicht zugelassenen keine Gläubigerschaft vor der Einberufung voraus, während Nummer 1 die Gläubigerstellung vor diesem Zeitpunkt, sprich der Bekanntgabe der Tagesordnung fordert. Wenn § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG auf § 246a Abs. 2 AktG verweist, hat das nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zur Folge, dass der abwesende Zwischenerwerber zwar Anfechtungsklage erheben kann, ein Freigabeantrag aber ohne Weiteres Erfolg hat, während der anwesende Gläubiger ohne Vorbesitz zwar seine Rechte in der Gläubigerversammlung ausüben kann, aber auch keine Anfechtungsklage erheben kann. Diese Differenzierung ist vom Gesetz vorgegeben und steht mit der Frage, ob für die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG für die zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 SchVG die erstmalige Bekanntgabe der Tagesordnung maßgeblich ist, in keinem Zusammenhang. Die Unterscheidung zeigt nur, dass das Anwesenheitsrecht in der Gläubigerversammlung mit allen dort bestehenden Rechten so wesentlich ist, dass es auch dem zu Unrecht zur Gläubigerversammlung nicht zugelassenen Zwischenerwerber nicht ohne Anfechtungsmöglichkeit genommen werden soll, er aber gleichwohl die Vollziehung der ihm beim Erwerb der Schuldverschreibung bekannten Beschlüsse nicht hindern können soll.
Das Erfordernis eines Besitzes der Schuldverschreibung vor Veröffentlichung der Tagesordnung ist auch, anders als die Antragsgegner meinen, verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schwab [15] sieht die Haltefrist des § 245 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG als verfassungswidrig an, ohne dies mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu begründen. Er fordert für den redlichen Erwerber eine verfassungskonform einschränkende Auslegung dahin, dass für diesen Erwerber die Anfechtung zur Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte, wie des nicht gerechtfertigten Bezugsrechtsausschlusses, oder die Verletzung von Verwaltungsrechten des Aktionärs, wie des Auskunfts, Frage- und Rederechts möglich sei. Allein ein Streit über die Frage der Redlichkeit eines Zwischenerwerbers lässt aber die in § 245 Nr. 1 AktG angeordnete Beschränkung leerlaufen. Im Übrigen dürfte die Verletzung von Informationsrechten in der Praxis regelmäßig gerügt werden.
Das Anfechtungsrecht ist ein privates Gestaltungsrecht, das aus Gründen der Rechtssicherheit, gerichtlich geltend zu machen ist [16]. Die hM sieht daher die in § 245 AktG normierte Anfechtungsbefugnis nicht als besondere Prozessvoraussetzung [17], sondern als materiell-rechtliche Voraussetzung an [18], als subjektives Recht, das nur in den Grenzen des § 245 AktG besteht [19]. Wer in der Haltefrist eine Aktie oder Schuldverschreibung erwirbt, erhält damit eine Rechtsposition, der temporär dieses Gestaltungsrecht fehlt. Er erwirbt eine von vornherein eingeschränkte Rechtsposition. So wird etwa auch der Erwerber einer Naturalobligation nicht dadurch in Rechten verletzt, dass das erworbene Recht ein nicht klagweise durchsetzbares Recht ist. Ein temporärer Ausschluss von Aktionärsrechten einschließlich des Anfechtungsrechts [20] ist im Aktienrecht auch andernorts zu finden, so in § 20 Abs. 7 AktG und § 21 Abs. 4 AktG. Auch § 123 Abs. 2 AktG und § 10 Abs. 2 SchVG, wonach die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung/Abstimmung oder die Ausübung des Stimmrechts von einer Anmeldung, die eine bestimmte Anzahl von Tagen vor der Hauptversammlung bzw. Abstimmung zugehen muss, abhängig macht, wirkt sich für Zwischenerwerber als temporäre Begrenzung des Anfechtungsrechts aus.
Die Antragsgegner können sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG stützen. Es zielt auf einen Schutz der Aktionäre durch die Organe der Gesellschaft ab [21]. Auch das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Satz 2 SchVG richtet sich an den Schuldner.
Ebensowenig ist das aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssetzungsgleichheit durch die Differenzierung zwischen Aktionären/Gläubigern, die ihre Aktien/Schuldverschreibungen vor Bekanntgabe der Tagesordnung, und solchen, die sie danach erwarben, in § 245 AktG und § 20 SchVG verletzt. Das Gebot der Rechtssetzungsgleichheit verbietet nicht jede Bevorzugung oder Benachteiligung durch den Gesetzgeber, sondern nur, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln [22]. Insoweit muss der Gesetzgeber die Interessen der Beteiligten gerecht ausgleichen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss zu den Beteiligten die gleiche Distanz wahren [23], kann aber differenzieren, wenn er damit einen legitimen Zweck verfolgt, die Differenzierung zur Zweckerreichung notwendig und verhältnismäßig ist.
Die Haltefrist in § 20 SchVG und § 245 AktG soll dem „verbreiteten Unwesen“ [24] missbräuchlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen [25] entgegenwirken. Es soll den betriebswirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch diese Anfechtungsklagen und die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaften entsteht, begrenzen helfen [26]. Durch diese zeitweilige Handlungsunfähigkeit werden nicht nur die Gesellschaften, sondern auch die Rechte der die Beschlüsse befürwortenden Mehrheit der Gesellschafter beeinträchtigt. Die Begrenzung missbräuchlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ist ein legitimer Zweck, zu dessen Erreichung die Einführung einer Haltepflicht auch geeignet und notwendig ist. Sie verhindert, dass Klagewillige gezielt Anteile einer Gesellschaft erwerben, in der sie aufgrund der veröffentlichten Beschlussvorlagen Lästigkeitspositionen aufbauen zu können glauben.
Die Haltefrist steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck. Wer mit dem vordergründigen Ziel einer Beschlussanfechtung eine gute Verhandlungsposition erlangen möchte, um eine möglichst hohe Abfindung als Lästigkeitsprämie für die Beendigung des Rechtstreits zu erlangen, ist nicht schutzwürdig. Aber auch derjenige, der, ohne sich oder einen Dritten an der Anfechtung bereichern zu wollen, in Kenntnis oder Kennenmüssen der Tagesordnung die Anteile erwirbt, ist weniger schutzwürdig. Er kennt den Inhalt der geplanten Beschlüsse und weiß, welche Maßnahmen mehrheitlich beschlossen werden können. Er muss daher auch damit rechnen, dass er mit seiner Ansicht zu einer richtigen Beschlussfassung unterliegt. Wenn er die Aktie gleichwohl erwirbt, statt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung abzuwarten, geht er die Risiken ein. Da er zudem aufgrund der gesetzlichen Regelungen weiß oder wissen muss, dass das Anfechtungsrecht nicht besteht, ist eine Schutzwürdigkeit fernliegend. Ohnehin werden sich die wirtschaftlichen Risiken, die in den bekanntgegebenen Beschlussvorlagen stecken, zu diesem Zeitpunkt schon in dem Preis, den der Zwischenerwerber (nur) für die Schuldverschreibung aufbringen muss, abgebildet haben.
Der Gesetzgeber genießt einen grundsätzlich weiten Ermessens- und Gestaltungsfreiraum bei der Schaffung von Normen, der erst verlassen wird, wenn sachlich einleuchtende Gründe einer Differenzierung schlechterdings nicht mehr zu erkennen sind [27]. Dass dieser gesetzgeberische Freiraum durch § 245 Nr. 1, 3 AktG, § 20 SchVG überschritten würde, wenn der Gesetzgeber die Interessen der Gesellschaft und der vorbesitzenden Aktionärs-/Gläubigermehrheit über das Klageinteresse des Zwischenerwerbers stellt, sieht das Oberlandesgericht nicht.
Selbst wenn die Anfechtungsbefugnis als einem prozessualen Erfordernis angenähert gesehen wird [28], bedeutet dies nicht, dass den Antragsgegnern, wie sie meinen, der Weg zu den Gerichten eröffnet werden müsste. Die für die Ausgestaltung von Verfahrensbestimmungen geltenden Grundsätze des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs unter Berücksichtigung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sind nicht notwendig anwendbar, denn es bleibt eine materielle Voraussetzung [29].
Auch wenn man den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch aber für anwendbar hält, ist er nicht verletzt. Er gibt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Wie und in welchem Umfang der erforderliche effektive Rechtsschutz im Einzelnen zu statuieren ist, bleibt aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber überlassen. Insoweit bedarf der Justizgewährungsanspruch der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten [30]. Da das Rechtsstaatsprinzip nicht im Einzelnen vorgibt, wie der Widerstreit zwischen dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz und den kollidierenden Interessen anderer Rechtsträger andererseits zu lösen ist, obliegt es dem Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. Hierbei muss er die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten [31]. Auch diesen Maßstäben ist genügt. Der temporäre Ausschluss des Anfechtungsrechts belastet den Zwischenerwerber nicht unverhältnismäßig, da er wissend eine so begrenzte Rechtsposition erwirbt und diese Einschränkung gerechtfertigt ist, um einen Missbrauch des Anfechtungsrechts einzuschränken. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter dd)) verwiesen werden.
Die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG verletzt auch nicht das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, wie der Antragsgegner zu 3 ausführt.
Die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger sind schuldrechtliche Forderungen, die zum Kreis der Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 gehören [32], weil sie durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet sind. Sie werden damit zwar in ihrer Zuordnung und ihrem Bestand in der Hand des Berechtigten durch die grundsätzliche Garantie gewährleistet, wozu auch das Recht des Forderungsinhabers nötig ist, seine Rechtspositionen effektiv im Gerichtsverfahren vertreten zu können [33]. Das Eigentum ist allerdings ein normgeprägtes Grundrecht, das durch das gesamte einfache Recht definiert wird. Danach erlangt der Zwischenerwerber eine von vornherein durch den temporären Ausschluss des Anfechtungsrechts eingeschränkte Rechtsposition. Dies weiß er und bezahlt auch nur den dafür angemessenen Preis. Die Haltefrist beeinträchtigt daher keine vorhandene schützenswerte Rechtsposition, sondern prägt die erworbene.
Anders als eine Aktie vermittelt die Schuldverschreibung keine mitgliedschaftliche Stellung in einer Gesellschaft mit Mitgliedschaftsinteressen [34]. Die Schuldverschreibung dient der Kapitalanlage, nicht wie die Aktie auch der unternehmerischen Beteiligung. Mehrere Gläubiger bei der Schuldverschreibung sind Teilgläubiger [35]. Soweit die Anlagebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger nach § 5 SchVG vorsehen, liegt darin eine – gegenüber einer unbeschränkten Forderungsinhaberschaft zusätzliche – aus der Gemeinsamkeit der Rechte resultierende Einschränkung der Rechtsmacht des Einzelnen [36]. Die Schuldverschreibungsgläubiger sind daher auf ihre Vermögensinteressen konzentriert. Letztere sind aber wie unter aa)) dargestellt nicht verletzt.
Die Haltefrist des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und ‑bestimmtheit [37]. Diesem Gebot steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nicht entgegen, sofern und soweit diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann [38]. Dies ist, wie dargestellt, vorliegend der Fall.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegner hinsichtlich eines in der zweiten Versammlung gestellten und Beschluss gewordenen Gegenantrags antragsbefugt sind, weil eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Anfechtungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchVG erforderlich wäre. Denn jedenfalls hinsichtlich des Gegenantrags des Gläubigers P., der am 06.05.2015 beschlossen wurde, ist eine solche reduzierende Auslegung nicht geboten. Denn die Antragsgegner wenden sich nicht gegen eine aus diesem Gegenantrag für sie resultierende Belastung. Dies ist auch nicht möglich, da er eine Besserstellung der Gläubiger beinhaltet, schlimmstenfalls überflüssige Nachbesserungen enthält. Bei der Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfungen können aber solche die Gläubiger nicht belastenden Gegenanträge kein zu ihren Gunsten ausgehendes Abwägungsergebnis nach sich ziehen. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2015 – 7 AktG 1/15
- OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.07.2012 – 12 AktG 778/12 –, ZIP 2012, 2052 Rn 32 mwN[↩]
- Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl.2015, § 246a AktG Rn 18 mwN[↩]
- vgl. hierzu Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 246a Rn 5[↩]
- BT-Drs. 16/12814 S 9[↩]
- BT-Drs 16/12814 S. 26[↩][↩][↩]
- BT-Drs 16/13672 S. 14 und 21[↩]
- BT-Drs. 16/12814 S. 26[↩]
- DT Drs. 16/11642 S. 41[↩]
- zur Behandlung von Gegenanträgen: Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn 41[↩]
- Abl. L 184 vom 14.07.2007, S. 17 ff.[↩]
- BT-Drs. 15/5092 S. 27[↩]
- BT-Drs. 15/5092 S. 29[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.12 2014 – II ZB 2/14, MDR 2015, 410 Rn 25 ff[↩]
- BGH, aaO Rn 28[↩]
- Schwab, in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl.2015, § 245 AktG Rn 9[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 46/05, AG 2006, 931, 932; Hüffer in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 245 Rn 3[↩]
- so aber K. Schmidt in Großkomm, 4. Aufl., AktG § 245 Rn 5; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 245 Rn 2[↩]
- BGH, Beschluss v. 11.06.2007 – II ZR 152/06 –, AG 2007, 863, 864; Hüffer aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 24.04.2006, II ZR 30/05, AG 2006, 501, 502; Englisch in Hölters, AktG, § 245 Rn 1[↩]
- BGH, Urt. vom 24.04.2006 – II ZR 30/05, AG 2006, 501, 502[↩]
- Solveen in Hölters, AktG, § 53a Rn 1[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.08.1978 – 2 BvR 831/76 –, BVerfGE 49, 148, 163[↩]
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268[↩]
- Verse, NZG 2009, 1127[↩]
- Zahlenmaterial: Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629[↩]
- BT-Drs 15/5092 S. 1, 26[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.01.1984 – 1 BvL 5/83 –, BVerfGE 66, 84, 95[↩]
- BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 302/06 –, BGHZ 180, 154 Rn 23[↩]
- BGH, aaO[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118, 124[↩]
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2009 – 1 BvR 339/09, WM 2010, 218[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 –, BVerfGE 131, 66, 79[↩]
- BVerfGE, Urteil vom 17.12 2013 – 1 BvR 3139/08, BVerfGE 134, 242[↩]
- hierzu BVerfG, Beschluss v. 30.05.2007 – 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268[↩]
- Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 6 Rn 2[↩]
- BT-Drs 16/12814 S. 17[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss v.09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, BVerfGE 108, 52, 75[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 145[↩]
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