Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen gehen nicht in den Anteilscheinen verbriefte Sekundäransprüche auf den Zweiterwerber nur über, wenn sie mit dem verbrieften Recht mitübertragen worden sind1.

Die Bestimmungen des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sind als Anlagebedingungen im Sinne des § 162 KAGB und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB zu behandeln. Als solche müssen sie, sollen sie im konkreten Fall Bedeutung erlangen, in den jeweiligen Investmentvertrag – einen durch das Kapitalanlagegesetzbuch besonders ausgestalteten Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nach den §§ 611, 675 Abs. 1 BGB, mit dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft fremde Vermögensinteressen eigenverantwortlich wahrnimmt2 – wirksam einbezogen worden sein.
Der Investmentvertrag kommt nur bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber zustande3. Ist der Ersterwerber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, setzt die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – abgesehen von dessen Einverständnis mit ihrer Geltung – gemäß § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass die Kapitalanlagegesellschaft (Verwender) den Verbraucher (andere Vertragspartei) bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2; BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO Rn.19; und vom 02.03.2023 aaO Rn. 15). Ist der Ersterwerber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten hingegen erleichterte Einbeziehungsvoraussetzungen (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); insoweit genügt es, dass der Verwender erkennbar auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, seinem Vertragspartner zumutbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und dieser den Bedingungen nicht widerspricht4.
Werden bereits ausgegebene Fondsanteile im Wege eines sogenannten Zweiterwerbs – der auch ein Letzterwerb in einer aus mehreren Personen bestehenden Erwerbskette sein kann – erworben, tritt der Erwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein. Die Anlagebedingungen gelten folglich auch gegenüber dem Zweit- oder Letzterwerber, ohne dass es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung bedarf. Voraussetzung ist lediglich, dass sie wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind5.
Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Hannover6, auf dessen Ausführungen das Landgericht Hannover in seinem Berufungsurteil7 Bezug genommen hat, hat einen Anspruch des Zweiterwerbers auf Herausgabe von Ausgabeaufschlägen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB verneint. Beim Vertrieb von Fondsanteilen schließe eine Kapitalverwaltungsgesellschaft – wie die Kapitalverwaltungsgesellschaft – mit einer Bank einen Vertriebsvertrag ab, der der Bank das Recht einräume, Anteile im Rahmen des Festpreisgeschäftes an ihre Kunden weiterzuverkaufen – oder im eigenen Namen für Rechnung des Kunden als Kommissionärin. Die Banken agierten im eigenen, nicht im fremden Namen. Es handele sich um Fälle, in denen eine Zwischenperson zwar im wirtschaftlichen Interesse des eigentlichen Geschäftsherrn gehandelt und bewusst dessen Vermögenserwerb vermittelt habe, dabei aber als Stellvertreter die Leistung im eigenen Namen erbracht oder empfangen habe. Der Zweiterwerber habe von der Kapitalverwaltungsgesellschaft „unmittelbar keine Fondsanteile erworben“. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage vertragliche Beziehungen zum einen zwischen dem Zweiterwerber und der USB („Kommissionsvertrag“), zum anderen zwischen der USB und der Kapitalverwaltungsgesellschaft („Ausführungsgeschäft“) angenommen. In Anwendung der vorstehend unter Buchstabe a referierten Grundsätze hat es somit der Sache nach das Zustandekommen von Investmentverträgen zwischen der USB und der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Rechtskäufe zwischen dem Zweiterwerber und der USB bejaht.
Der Zweiterwerber macht demgegenüber geltend, er habe sich in seiner Berufungsbegründung auf das Vorbringen der Kapitalverwaltungsgesellschaft in ihrer Klageerwiderung berufen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft habe dort ausgeführt, dass mit der Einbuchung der Investmentfondsanteile in das bei der USB geführte Depot der Anleger direkt Eigentümer – im Rahmen eines „Geschäfts für den es angeht“ – geworden sei, der Anleger werde rechtstechnisch hierbei von der USB (als verdeckter Stellvertreter) vertreten. Ebenso sei mit der Ausgabe der Fondsanteile der Begebungsvertrag über die Ausgabe der Fondsanteile als Wertpapier und auch der Investmentvertrag zustande gekommen. Bei der vorerwähnten Vereinbarung werde der Anleger, hier der Zweiterwerber (Kommittent), von der USB (Kommissionärin) vertreten, die sich zur Verschaffung der Anteile verpflichtet habe. Die USB habe also als Vertreterin des Anlegers (hier: des Zweiterwerbers) die Anlagebedingungen (hier: das Verwaltungsreglement) mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbart. Aus diesem Vortrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft habe der Zweiterwerber abgeleitet, dass die gewählte Vorgehensweise zu einem (unmittelbaren) Ersterwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile durch den Zweiterwerber geführt habe, und zwar aufgrund eines unmittelbaren Zustandekommens von Investmentverträgen zwischen den Parteien des Rechtsstreits. In rechtlicher Hinsicht sei es ausgeschlossen, dass die USB, wenn sie im Rahmen des Fondserwerbs als (verdeckte) Stellvertreterin des Zweiterwerbers agiert habe, die Investmentverträge zunächst im eigenen Namen abgeschlossen habe. Auf dieser Grundlage könne die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der es an unmittelbaren Ansprüchen zwischen dem Zweiterwerber und der Kapitalverwaltungsgesellschaft fehle, keinen Bestand haben.
Diese Auffassung beruht vorliegend auf einem Missverständnis des Instanzvortrags der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Letztere hat in ihrer Klageerwiderung zunächst umfassend ausgeführt, zwischen dem Zweiterwerber und der USB sei ein Kommissionsvertrag zustande gekommen, in dessen Ausführung die USB als Kommissionär mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Ausführungsgeschäft, einen Kaufvertrag, geschlossen habe. In diesem Rahmen habe die USB den Kaufpreis inklusive des Ausgabeaufschlags an die Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlt. Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts sei gerade nicht der Zweiterwerber gewesen. Die vom Zweiterwerber in der Berufungs- und der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Klageerwiderung betreffen sodann allein die „sachenrechtliche Übereignung der Fondsanteile“ im Rahmen eines „Geschäfts für den, den es angeht“ und mithin nicht das Ausführungsgeschäft des Kommissionsvertrages, auf dessen Grundlage die USB nach der Darstellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft den Kaufpreis einschließlich des Ausgabeaufschlags gezahlt hat. Die weiter von der Berufungs- und der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Klageerwiderung betreffen schließlich den nach der Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erst nach dem Ausführungsgeschäft geschlossenen Investmentvertrag.
Der Ausgabeaufschlag wäre danach nicht im Rahmen des – zeitlich nachfolgend geschlossenen – Investmentvertrages geleistet worden, sondern von der USB an die Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund des zuvor allein zwischen diesen Parteien geschlossenen Ausführungsgeschäfts. Auf der Grundlage des vom Zweiterwerber in Bezug genommenen Kapitalverwaltungsgesellschaftvortrags ergibt sich mithin hinsichtlich der Zahlung des Ausgabeaufschlages kein Leistungsverhältnis zwischen dem Zweiterwerber und der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Die Revision führt auch insoweit nicht zum Erfolg, als sie – hilfsweise – unterstellt, die USB habe als Kommissionärin im eigenen Namen Investmentverträge mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft geschlossen und die Ausgabepreise aus eigenen Mitteln an die Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlt.
Es trifft zwar zu, dass in diesem Fall des Zweiterwerbs der Zweiterwerber in sämtliche Rechte und Pflichten der USB als Ersterwerberin aus dem Investmentvertrag eingetreten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass auch etwaige bereits zuvor in der Person der USB als Ersterwerberin entstandene Sekundäransprüche – seien es solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, seien es solche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Investmentvertrag – ohne weiteres auf den Zweiterwerber übergegangen sind.
In der hier unterstellten Variante des Zweiterwerbs erfolgte die Zahlung der Ausgabeaufschläge, deren Rückerstattung der Zweiterwerber geltend macht, seitens der USB als Ersterwerberin vor dem Erwerb der Fondsanteile durch den Zweiterwerber. Demgegenüber wurden in den Sachverhalten, die Gegenstand der jüngeren Bundesgerichtshofsrechtsprechung waren, die dort streitgegenständlichen Vertriebsentgelte zu Zeitpunkten den jeweiligen Fondsvermögen entnommen, zu denen die dortigen Zweiterwerber – sei es im Wege des Erst, sei es im Wege des Zweiterwerbs – bereits Parteien der jeweiligen Investmentverträge geworden waren8. Etwaige Ansprüche wegen der unberechtigten Entnahme von Vertriebsentgelten aus dem Fondsvermögen entstanden daher unmittelbar in ihrer Person. Dagegen wären solche Ansprüche – die nicht wirksame Einbeziehung der die Ausgabeaufschläge regelnden Anlagebedingungen vorausgesetzt – vorliegend zunächst in der Person der USB entstanden. Sie hätten eines Übertragungsaktes bedurft, um die Anspruchsinhaberschaft des Zweiterwerbers zu begründen.
Ein derartiger Übertragungsakt liegt nicht in dem vorgenannten, auf die Fondsanteile bezogenen Zweiterwerb und seinem Vollzug. Die Revisionsbegründung geht zu Recht davon aus, dass Gegenstand eines solchen Zweiterwerbs die verbrieften (oder elektronischen, vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 KAGB) Anteilsscheine sind. Damit gehen zwar sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Investmentvertrag auf den Erwerber über9. Denn diese Rechte und Pflichten sind in den Anteilsscheinen verbrieft10. Dagegen sind Sekundäransprüche auf Schadensersatz und aus ungerechtfertigter Bereicherung, die zuvor in der Person des Ersterwerbers entstanden sind, nicht in den Anteilsscheinen verbrieft. Es handelt sich auch nicht um im Verhältnis zu den verbrieften Rechten akzessorische Ansprüche, die ohne weiteres mit ersteren auf den Zweiterwerber übergehen11. Hiervon kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn solche Sekundäransprüche mit dem verbrieften Recht mitübertragen worden sind.
Eine solche Vereinbarung über die Übertragung auch der in der Person der USB gegebenenfalls entstandenen Sekundäransprüche gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft macht die Revision nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die USB sich – in der hier unterstellten Variante des Zweiterwerbs – überhaupt solcher Forderungen bewusst war und sie mit den Fondsanteilen an den Zweiterwerber weiterveräußern wollte.
Ist nach alledem revisionsrechtlich davon auszugehen, dass etwaige in der Person der USB entstandene Ansprüche gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Schadensersatz und/oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht auf den Zweiterwerber übergegangen sind, bleibt auch die weitere Rüge der Revision ohne Erfolg, die Vorinstanzen hätten sich nicht mit der Frage befasst, ob das Verwaltungsreglement und die Sonderreglements wirksam Bestandteil der zwischen dem Zweiterwerber und der Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehenden Investmentverträge geworden sind. Denn selbst wenn diese Anlagebedingungen nicht wirksam Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Investmentvertrages geworden sein sollten, stünde allenfalls der USB in Anbetracht der von ihr an die Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlten Ausgabeaufschläge, nicht aber dem Zweiterwerber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Investmentvertrag zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2023 – III ZR 139/22
- Fortführung von BGH, Urteile vom 21.04.2022 – III ZR 268/20, WM 2022, 1057; und vom 02.03.2023 – III ZR 108/22, WM 2023, 722[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 – III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 13; und vom 02.03.2023 aaO; BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 56 [zum früheren Investmentgesetz][↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO Rn. 21; und vom 02.03.2023 aaO Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23.10.2018 aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO; und vom 02.03.2023 aaO Rn. 17[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO Rn. 21 f; und vom 02.03.2023 aaO[↩]
- AG Hannover, Urteil vom 08.01.2021 – 536 C 16226/19[↩]
- LG LHannover, Urteil vom 23.06.2022 – 3 S 14/21[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO Rn. 3 f, 10; und vom 02.03.2023 aaO Rn. 5[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2022 aaO Rn. 21; und vom 02.03.2023 aaO Rn. 17[↩]
- Patzner/Schneider-Deters, in Moritz/Klebeck/Jesch, FK-Kapitalanlagerecht, § 162 KAG Rn. 27[↩]
- vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 401 Rn. 6 mwN zur fehlenden Eigenschaft von Schadensersatzansprüchen als nach § 401 Abs. 1 BGB mit der übertragenen Forderung übergehende Nebenrechte[↩]