Die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch kann nach einem gestern verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union den Begriff „budweiser“ für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke in der EU eintragen lassen.
1996 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim für die Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante das Wortzeichen „budweiser“ für Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke als Gemeinschaftsmarke an. Die tschechische Brauerei Budêjovický Budvar erhob, gestützt auf ihre unter anderem in Deutschland und Österreich geschützte ältere internationale Wortmarke BUDWEISER, Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke.
Die tschechische Brauerei erbrachte den Nachweis, dass sie Inhaber der älteren Marke ist, doch lief der dieser Marke gewährte Schutz in dem Zeitraum, den das HABM für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmt hatte, ab. Obwohl das HABM Budêjovický Budvar nicht dazu aufgefordert hatte, den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke in diesem Zeitraum vorzulegen, reichte die Gesellschaft den betreffenden Nachweis – von sich aus – ein, allerdings in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke von Budêjovický Budvar identisch sei. Das Harmonisierungsamt stellte außerdem fest, dass die in der Anmeldung der amerikanischen Brauerei angegebenen Waren im Wesentlichen mit den von der älteren Marke erfassten Waren „Biere aller Art“ identisch seien. In Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke gab das HABM in Anbetracht der Identität der Marken und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den betroffenen Waren dem Widerspruch der tschechischen Brauerei ebenfalls statt.
Anheuser-Busch erhob daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes. In seinem Urteil vom März 20091 bestätigte das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung des HABM und führte hierzu aus, dass das Recht zur Benutzung des Begriffs „BUDWEISER“ für Bier im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Österreich bereits Budêjovický Budvar erteilt worden sei. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die tschechische Brauerei nicht verpflichtet gewesen sei, in dem vom HABM für die Vorlage der Beweismittel bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen.
Anheuser-Busch hat sich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen dieses Urteil gewandt und zur Begründung unter anderem geltend gemacht, dass der der älteren Marke gewährte Schutz vor Ende der für die Vorlage der Beweismittel gesetzten Frist abgelaufen sei und Budêjovický Budvar deshalb den Nachweis ihrer Verlängerung innerhalb dieser Frist hätte einreichen müssen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt nun in seinem gestern verkündeten Urteil fest, dass Budêjovický Budvar nicht verpflichtet war, unaufgefordert innerhalb der betreffenden Frist den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen, auch wenn der Schutz aufgrund dieser Marke zwischen dem Eingang der Widerspruchsschrift und dem Ende der Frist abgelaufen war. Budêjovický Budvar wäre nämlich nur dann zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet gewesen, wenn das Harmonisierungsamt dies ausdrücklich verlangt hätte. Es hat Budêjovický Budvar jedoch nicht zur Vorlage eines derartigen Nachweises aufgefordert. Zudem können die neuen Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln, die 2005 in Kraft getreten sind und nunmehr eine ausdrückliche Pflicht für den Widersprechenden vorsehen, den Nachweis für die Verlängerung seiner älteren Marke vorzulegen, nicht rückwirkend auf die vorliegende Rechtssache angewandt werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt daher fest, dass Budêjovický Budvar nicht verpflichtet war, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum die Verlängerung ihrer Marke nachzuweisen, und die Verlängerungsurkunde dieser Marke somit nach Ablauf der betreffenden Frist vorlegen konnte.
Da damit keiner der angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Anheuser-Busch in vollem Umfang zurück.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29. Juli 2010 – C-214/09 P [Anheuser-Busch Inc. / HABM und Budêjovický Budvar, národni podnik]
- EuG, Urteil vom 25.03.2009 -T-191/07 [Anheuser-Busch/HABM – Budêjovický Budvar (BUDWEISER)][↩]











