In einem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Kartellverfahren u.a. der Akzo Nobel hat jetzt die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt, die aufhorchen lassen: Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in Kartellverfahren der EU-Kommission nicht für Syndikusanwälte. Die unternehmensinterne Kommunikation mit hauseigenen Juristen, auch wenn diese als Rechtsanwälte zugelassen seien, genieße nicht den auf Unionsebene grundrechtlich garantierten Schutz der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten.
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott dient das unionsrechtliche Anwaltsgeheimnis allein dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es solle nicht nur die Verteidigungsrechte des Mandanten sichern, sondern erkläre sich auch aus der spezifischen Funktion des Anwalts als „Organ der Rechtspflege“, der dem Mandanten in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der Rechtspflege rechtliche Unterstützung zu gewähren habe. Ein angestellter Unternehmensjurist genieße trotz seiner etwaigen Zulassung als Rechtsanwalt nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten. Eine Gleichbehandlung zwischen beiden Berufsgruppen im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis sei deshalb rechtlich nicht geboten, so die Generalanwältin. Es bestehe die strukturelle Gefahr, dass der Syndikusanwalt in einen Interessenkonflikt zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und Wünschen seines Unternehmens gerate, von dem er wirtschaftlich in größerem Maße abhängig sei und mit dem er sich in der Regel stärker identifiziere als ein externer Rechtsanwalt.
In den Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten sei derzeit kein allgemeiner Trend erkennbar, das Anwaltsgeheimnis auf Syndikusanwälte zu erstrecken. Nur in wenigen Mitgliedstaaten, etwa im Vereinigten Königreich, in Irland und in den Niederlanden, gelte das Anwaltsgeheimnis auch für Syndikusanwälte. Dies allein rechtfertige aber keine Neubewertung der Rechtslage auf Unionsebene. Die jüngere Entwicklung der EU-Gesetzgebung, insbesondere die Modernisierung des Kartellverfahrensrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1/20031, gebe ebenfalls keinen Anlass zu einer veränderten Betrachtungsweise. Im Ergebnis tritt die Generalanwältin Kokott deshalb dafür ein, für das Unionsrecht an der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den 1980er Jahren2 festzuhalten.
Die Auseinandersetzung um das Anwaltsgeheimnis steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreits zwischen den Firmen Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals und der EU-Kommission im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Kartells auf dem Markt für Kunststoffzusätze. Die Kommission hatte bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume von Akzo und Akcros im Vereinigten Königreich im Februar 2003 unter anderem von zwei E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer von Akcros und einem Mitarbeiter der konzerneigenen Rechtsabteilung von Akzo, der zugleich in den Niederlanden als Rechtsanwalt zugelassen war, Kopien angefertigt und diese zu den Akten genommen. Die dagegen gerichtete Klage der beiden Unternehmen vor dem Gericht der Europäischen Union blieb ohne Erfolg. Der Gerichtshof hat nun über das von Akzo und Akcros eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. In ihren heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Kokott dem Gerichtshof vor, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge der Generalanwältin vom 29. April 2010 – C-550/07 P [Akzo Nobel Chemicals Ltd u.a. / Europäische Kommission]











