Kein Fachanwalt mehr nach Wiederzulassung

Die einem Rechtsanwalt erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hat mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren und lebt auch nach etwaiger Wiederzulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft nicht wieder auf.

Kein Fachanwalt mehr nach Wiederzulassung

Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) hat sich die Befugnis des Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „auf andere Weise“ im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt unter anderem ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen1.

Wie auch aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt, kann die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nur einem Rechtsanwalt verliehen werden und zustehen. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft konnte die Verleihung der Befugnis demgemäß keine Rechtsfolgen mehr zeitigen, womit Erledigung eintrat. Die Beendigung der Wirksamkeit setzte dabei – was im angefochtenen Urteil offen gelassen worden ist – keinen rechtsgestaltenden Akt in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 BRAO voraus2. Sie ergibt sich vielmehr aus den in § 43 Abs. 2 VwVfG normierten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.

Eine erneute Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr müsste der Rechtsanwalt die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen.

Weiterlesen:
Reparatur patentgeschützter Gegenstände

Der Bundesgerichtshof hat dabei in seiner aktuellen Entscheidung offen gelassen, ob ein Wiedererstarken der erledigten Erlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Regeln überhaupt in Betracht käme. Hiergegen spricht, dass eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft das erledigende Ereignis des Zulassungswiderrufs nicht rückwirkend beseitigen3, vielmehr der ehemalige Anwalt ex nunc (abermals) in den Status des Rechtsanwalts einrücken würde. Jedenfalls lässt sich dem Gesamtzusammenhang der die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung normierenden Vorschriften keine Legitimation für ein bloßes Ruhen der Befugnis für die (unbestimmte) Zeit einer erloschenen Rechtsanwaltszulassung ableiten. Namentlich § 3 FAO verdeutlicht die essentielle Bedeutung praktischer anwaltlicher Tätigkeit für das Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Interesse der Rechtsuchenden4. Damit ist ein gegebenenfalls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre- oder gar jahrzehntelangen Ruhen der anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar. Mit Blick darauf ist auch keine durchgreifend bedenkliche Ungleichbehandlung etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten gegeben, die bei fortwährender anwaltlicher Tätigkeit und weiter gepflogener Fortbildung einige Zeit nicht auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind (im Ergebnis ebenso Offermann-Burckart, BRAKMitt.2011, 296).

Ein genereller Anspruch des Rechtsanwalts auf erneute Erteilung der Erlaubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der Fachanwaltsordnung keine Grundlage. Gegen diese in der Fachanwaltsordnung geregelten Rechtslage stellen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, mag auch ihre Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein. Im Hinblick darauf, dass im hier entschiedenen Fall der Feststellungsantrag einen unbestimmten Zeitraum erfasst, braucht der Bundesgerichtshof auch nicht zu entscheiden, ob die Frage im Lichte des Verfassungsrechts anders zu beurteilen wäre, wenn sich ein naher Zeitpunkt abermaliger Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gewiss absehen ließe.

Weiterlesen:
Ärztliches Berufsrecht - und die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2012 – AnwZ (Brfg) 57/11

  1. vgl. BVerwGE 139, 337, 340 f. Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Sachs inStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn.204 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43 Rn. 41[]
  2. vgl. BVerwGE aaO, 341 Rn. 15[]
  3. vgl. BVerwGE aaO, 342 Rn. 18[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944; Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 14[]