Kein Flohmarkt am Sonntag

Es besteht kein Anspruch eines Veranstalters von Flohmärkten, einen Flohmarkt auch an Sonntagen und Feiertagen durchführen zu können. Dies entschied jetzt auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes das Verwaltungsgericht Neustadt und wies damit die Klage eines Flohmarkt-Veranstalters ab, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist.

Kein Flohmarkt am Sonntag

Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.

Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb jetzt ebenfalls ohne Erfolg: Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden, so das Verwaltungsgericht Neustadt, die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche1.

Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a GewO keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre2. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 – 4 K 668/09.NW

  1. so ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.1988 – 11 A 116/87[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 17.05.1991 – 1 B 43.91; und vom 04.12.1992 – 1 B 194.92[]